IBM Deutschland

Betriebsvereinbarung IBM Deutschland
 

I. Betriebsvereinbarung zwischen der Geschaeftsfuehrung der IBM Deutschland GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der IBM Deutschland GmbH ueber ausserbetriebliche Arbeitsstaetten
 

1. Allgemeines

1.1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Verguetungsbedingungen fuer eine ausserbetriebliche Arbeitsstaette in der Wohnung von Mitarbeiter/innen.

1.2. Begriff

Eine ausserbetriebliche Arbeitsstaette in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmaessige Arbeitszeit zu Hause leistet.

1.3. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt fuer alle festangestellten Mitarbeiter/innen der IBM Deutschland GmbH, die ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die Arbeitnehmer/innen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind.

1.4. Bestehende betriebliche Regelungen

Bestehende betriebliche Regelungen gelten unveraendert bzw. sinngemaess fuer die Mitarbeiter/innen, die eine ausserbetriebliche Arbeitsstaette in ihrer Wohnung haben, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschliesslich ihrer Anlagen nicht ausdruecklich etwas anderes geregelt ist.

2. Teilnehmervoraussetzungen

Die Teilnahme an der Einrichtung von ausserbetrieblichen Arbeitsstaetten ist freiwillig und unterliegt den folgenden Voraussetzungen :

2.1. Geeignete Arbeitsaufgabe

Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeintraechtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine ausserbetriebliche Arbeitsstaette in ihrer Wohnung zulaesst, oder die ausserbetriebliche Arbeitsstaette in der Wohnung aus sozialen Gruenden wuenschenswert ist, koennen sich aufgrund vorgenannter Grunsaetze zur Teilnahme bereit erklaeren.

2.2. Personelle Einzelmassnahme

Die Einrichtung einer ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in der Wohnung eines/r Mitarbeiters/in erfolgt aufgrund nachfolgender schriftlicher Vereinbarung des Unternehmens mit dem/der Mitarbeiter/in, wobei die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind.

2.3. Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich mit dem/der Mitarbeiter/in vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlaegigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

2.4. Status der Mitarbeiter/innen

Der Status des/der festangestellten Mitarbeiters/in erfaehrt durch die schriftliche Vereinbarung einer ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in seiner/ihrer Wohnung keine AEnderung.
 

3. Arbeitszeit und Arbeitsstaette

Die Gewaehrung von Entscheidungsspielraeumen fuer Mitarbeiter/innen in einer (zusaetzlichen) ausserbetrieblichen Arbeitsstaette erfordert hinsichtlich Auf- und Verteilung der Arbeitszeit und der damit verbundenen zeitabhaengigen variablen Verguetung klare Abgrenzungen. Die Zustaendigkeit des oertlichen Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit bleibt unberuehrt.

3.1. Umfang der Arbeitszeit

Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeitsvertragliche individuelle regelmaessige Arbeitszeit.

3.2 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstaetten

Die Arbeitszeit kann sowohl auf die betriebliche als auch auf die ausserbetriebliche Arbeitsstaette aufgeteilt werden. Diese Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstaetten wird bereits in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt und kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fuehrungskraft und Mitarbeiter/in im Ausnahmefall fuer maximal einen Monat ohne neue Vereinbarung abgeaendert werden.

3.3. Verteilung der ausserbetrieblichen Arbeitszeit

Die Verteilung der vorgesehenen ausserbetrieblichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl vom Unternehmen als auch von dem/der Mitarbeiter/in, in diesem Fall selbst gesteuert, vorgenommen werden.

3.3.1. Betriebsbestimmte Verteilung

Eine betriebsbestimmte Verteilung der ausserbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en den/r Mitarbeiter/in von der Fuehrungskraft vorgegeben oder von der Verfuegbarkeit notwendiger, vom Unternehmen gestellter Arbeitsmittel bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit.

3.3.2. Selbstbestimmte Verteilung

Eine selbstbestimmte Verteilung der ausserbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage selbst entscheiden und vornehmen kann.

3.4. Mehrarbeit

Aufgrund der Selbstbestimmungsmoeglichkeit ueber die Lage und Verteilung der Arbeitszeit muss Mehrarbeit unabhaengig von der Arbeitsstaette im voraus von der Fuehrungskraft entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine nachtraegliche Genehmigung ist nicht moeglich, da eine selbstbestimmte Verteilung der Arbeitszeit vorgenommen wurde.

3.5. Fahrtzeiten

Fahrtzeiten zwischen betrieblicher und ausserbetrieblicher Arbeitsstaette gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung.

3.6. Urlaub und Krankheit

Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten fuer ausserbetriebliche Arbeitsstaetten die gleichen Regelungen wie fuer betriebliche Arbeitsstaetten.
 

3.7. Zeitabhaengige variable Verguetungen

Die Selbstbestimmungsmoeglichkeit ueber die Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch den/die Mitarbeiter/in erfordert nachstehende Differenzierung.
 

3.7.1. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlaege

Mehrarbeit wird entsprechend den betrieblichen Regelungen verguetet. Bei drei oder mehr Mehrarbeitsstunden an einem Arbeitstag betraegt der Mehrabeitszuschlag nur dann 50%, wenn die an diesem Tag geleistete individuelle regelmaessige Arbeitszeit betriebsbestimmt war.
 

3.7.2. Sonstige zeitabhaengige variable Verguetungen

Sonstige zeitabhaengige variable Verguetungen werden nur dann entsprechend den bestehenden betrieblichen Regelungen verguetet, wenn die den Anspruch begruendenden Zeiten betriebsbestimmt waren.

4. Zeiterfassung

Da die Zeiterfassung hierfuer nicht eingerichtet ist, erfolgt die Erfassung aller Zeiten durch den/die Mitarbeiter/in in einem Arbeitstagebuch, das der Fuehrungskraft jeweils nach dem Moantsende vorzulegen ist. Eine Ausgabe von Zeiterfassungskarten an diese Mitarbeiter/innen erfolgt nicht mehr. Arbeitsrelevante Ergebnisse und zeitabhaengige variable Verguetungen werden nach Monatsende ueber ein separates Formular der Gehaltsabrechnung mitgeteilt.

5. Arbeitsmittel

Die notwendigen Arbeitsmittel fuer die ausserbetriebliche Arbeitsstaette werden fuer die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstaette vom Unternehmen kostenlos zur Verfuegung gestellt.

6. Kontakt zum Betrieb

Der Kontakt des/der Mitarbeiter/in zum Betrieb und zu ihrer Fuehrungskraft ist bei ausserbetrieblichen Arbeitsstaetten von grosser Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter/innen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Fuehrungskraeften, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf ergaenzender Massnahmen.

6.1. Abteilungsversammlungen

Mitarbeiter/innen mit ausserbetrieblichen Arbeitsstaetten koennen bei ihrer Fuehrungskraft, wenn eine Abteilungsversammlung nicht bereits terminiert ist, eine solche fuer einen Tag, an dem sie betriebsbestimmt im Betrieb arbeiten werden, beantragen, wenn dies aus Gruenden der Zusammenarbeit erforderlich erscheint.

6.2. Betriebsinterne Medien

Mitarbeiter/innen koennen im Ausnahmefall selbst entscheiden, ob sie sich die betriebsinternen Medien an ihre betriebliche oder ihre ausserbetriebliche Arbeitsstaette schicken lassen.

6.3. Personalprogramme

Die Personalprogramme erfahren durch die ausserbetriebliche Arbeitsstaette keine AEnderung.

7. Aufwandserstattungen

Folgende, durch die ausserbetriebliche Arbeitsstaette bedingte Aufwaende werden dem/der Mitarbeiter/in gegebenenfalls gegen Nachweis ersetzt.

7.1. Kostenpauschale

Als Kostenpauschale fuer Energie, Reinigung etc werden monatlich DM 40.- pauschal steuerpflichtig verguetet. Macht ein/e Mitarbeiter/in einen hoeheren monatlichen Aufwand geltend, so wird dieser gegen Nachweis erstattet.

7.2. Telefongebuehren

Die Gebuehren fuer saemtliche Dienstgespraeche, die von der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette aus gefuehrt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Sollte ein Zweitanschluss zweckmaessiger sein, so erstattet das Unternehmen die einmaligen und die laufenden Gebuehren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muss dem Unternehmen nachgewiesen werden, dass darueber nur Dienstgespraeche gefuehrt worden sind.

7.3. Fahrtkosten

Fahrtkosten zwischen betrieblicher und ausserbetrieblicher Arbeitsstaette werden grundsaetzlich nicht erstattet. Kann jedoch der/die Mitarbeiter/in nachweisen, dass aufgrund der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette ihm/ihr betriebsbetimmt Mehrkosten entstehen, so werden diese Mehrkosten entsprechend den betrieblichen Regelungen erstattet.

7.4. Essensgeldzuschuss

Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuss aufgrund der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in der Wohnung entsteht nicht, da keine Mehraufwendungen und auch keine Haushaltsersparnis vorliegen.

8. Aufgabe der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette

Wird die ausserbetriebliche Arbeitsstaette vereinbarungsgemaess aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurueckzugeben. Ein Vor- und Nachteilsausgleich findet in keinem Fall statt.

II. Vereinbarung ueber die Einrichtung einer ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in einer Mitarbeiterwohnung

1. Grundlage

Grundlage dieser Vereinbarung ist die Betriebsvereinbarung ueber ausserbetriebliche Arbeitsstaetten [...] Zudem finden die betrieblichen Regelungen unveraendert gegebenenfalls sinngemaess Anwendung, sofern in der Betriebsvereinbarung oder dieser Vereinbarung ausdruecklich nichts anderes geregelt ist. Fuer die ausserbetriebliche Arbeitstaette in einer Wohnung gelten aufgrund Artikel 13 Grundgesetz abweichende gesetzliche Bestimmungen. Ein Zutritt von Unternehmens- oder Arbeitnehmervertretern bedarf deshalb der Zustimmung des/der Mitarbeiter/in.

2. Auf- und Verteilung der Arbeitszeit

Entsprechend der Betriebsvereinbarung wird vereinbart, dass von der individuellen regelmaessigen Arbeitszeit foglende Zeiten betriebsbestimmt auf die Arbeitsstaette aufge- und auf die Wochentage verteilt werden:

(Es folgt eine detaillierte Aufstellung, wie viele Stunden pro Arbeitstag an der betrieblichen und an der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette zu leisten sind.)

Werden Pausen erforderlich, so verschiebt sich Arbeitsbeginn oder -ende entsprechend. Eine verbleibende Differenz zur individuellen regelmaessigen Arbeitszeit ist selbstbestimmt an der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette zu erbringen, wobei die Verteilung auf die einzelnen Wochentage selbst entschieden und vorgenommen werden kann.

3. Krankheit, Urlaub oder sonstige Arbeitsfreistellung

Aufgrund dieser Vereinbarung ergeben sich hierzu keine AEnderungen hinsichtlich der Meldung von Krankheit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder von sonstiger Arbeitsfreistellung. Es wird von einer 5-Tage-Woche hierbei ausgegangen.

4. Arbeitstagebuch und zeitabhaengige variable Verguetungen

Anstelle der gewohnten Zeiterfassungskarte ist ein Arbeitstagebuch zu fuehren, in dem saemtliche Arbeitszeiten festgehalten werden muessen. Ebenfalls darin festzuhalten sind die Zeiten, die sich aufgrund der Ereignisse dieser Vereinbarung ergeben. Ansprueche auf zeitabhaengige variable Verguetungen sind ebenfalls im Arbeitstagebuch festzuhalten und am Monatsende in Summen je Anspruchsart auf einem Formblatt zusammenzustellen und der Fuehrungskraft zusammen mit einem Arbeitstagebuch zur Unterschrift vorzulegen.

5. Arbeitsmittel

Saemtliche an der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette notwendigen Arbeitsmittel werden kostenlos zur Verfuegung gestellt und duerfen nicht fuer private Zwecke benutzt werden. Diese Arbeitsmittel werden in einer Inventarliste festgehalten, die die Fuehrungskraft fuehrt. Benoetigen bestimmte Arbeitsmittel einen Stromanschluss, so werden diese Geraete nur dann zur Verfuegung gestellt, wenn zuvor eine Schutzleiterpruefung von einem Fachbetrieb an der vorgesehenen Steckdose vorgenommen wurde. Ergibt diese Pruefung, dass der Schutzleiter fehlt, so wird die notwendige Zuleitung vom Fachbetrieb verlegt, wobei in keinem Falle Stemm- oder Verputzarbeiten vorgenommen werden. Im Falle eines zu hohen Aufwandes hierfuer kann das Unternehmen von dieser Vereinbarung zuruecktreten.

Bei der Aufstellung der Geraete sind die Hinweise zur technischen Sicherheit und zur Ergonomie zu beachten. Die Wartung der IBM-Geraete erfolgt im Betrieb. Defekte Geraete sind zu diesem Zweck an die betriebliche Arbeitstaette bzw. direkt zum technischen Aussendienst zu bringen. Notwendige Arbeitsunterlagen koennen mit Zustimmung der Fuehrungskraft an die ausserbetriebliche Arbeitsstaette verbracht werden.

6. Daten- und Informationsschutz

Bei einer ausserbetrieblichen Arbeitsstaette ist auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwoerter sind zu schuetzen, dass Dritte keine Einsicht nehmen koennen. Die IBM-Regelungen und die Arbeitsordnung hierzu sind einzuhalten.

7. Versicherungsschutz

Arbeitsunfaelle an einer ausserbetrieblichen Arbeitsstaette sowie Wegeunfaelle zur betriebsbestimmten Arbeit in der betrieblichen Arbeitsstaette sind durch die Berufsgenossenschaft versichert. Bei Dienstreisen, die von der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette aus angetreten werden, besteht zusaetzlich noch die Dienstreiseunfallversicherung.

8. Haftung

Die Haftung des/der Mitarbeiter/in und der in seinem/ihrem Haushalt lebenden Familienangehoerigen sowie berechtigter Besucher gegenueber der IBM ist auf Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit beschraenkt. Besteht im Falle der berechtigten Besucher keine Haftpflichtversicherung, wird im Einzelfall entschieden, ob Schadensersatzansprueche gestellt werden. Eingetretene Schadensfaelle werden in Zusammenarbeit mit dem zustaendigen Betriebsrat geregelt.

Im uebrigen uebernimmt die IBM Deutschland GmbH Schadensersatzansprueche von Dritten, wenn diese berechtigt sind und ursaechlich ein Zusammenhang mit der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette in der Wohnung besteht. Diese gilt nicht, wenn der/die Mitarbeiter/in den Schaden grob fahrlaessig oder vorsaetzlich verursacht hat.

9. Beendigungsbedingungen

Die ausserbetriebliche Arbeitsstaette in der Wohnung des/der Mitarbeiter/in kann von beiden Seiten mit einer Ankuendigungspflicht von drei Monaten zum Quartalsende aufgegeben werden. Bei Kuendigung der Wohnung durch den Vermieter verkuerzt sich gegebenenfalls die Ankuendigungsfrist entsprechend. Die Aufgabeankuendigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die von IBM ueberlassenen Arbeitsmittel sowie die Arbeitsunterlagen sind nach der Aufgabe der ausserbetrieblichen Arbeitsstaette unverzueglich an die betriebliche Arbeitsstaette zurueckzubringen. Die Fuehrungskraft bestaetigt dem/der Mitarbeiter/in die Rueckgabe.

Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z.B. fuer Fahrtzeiten und Fahrtkosten zur betrieblichen Arbeitsstaette) kann in keinem Fall beansprucht werden.