TELSTRA
Australische Kommission
für industrielle Beziehungen
Antrag auf Bestätigung einer zwischen
Telstra Corporation und der CWU gemäß dem Gesetz über die
industriellen Beziehung 1988 s 170 MA abgeschlossenen Vereinbarung
Telstra Corporation Limited und die
Gewerkschaft für Kommunikations „arbeiter" von Australien
VEREINBARUNG
1. Titel
Diese Vereinbarung wird unter dem Namen:„Telstra
Corporation Limited; Telearbeitsvereinbarung 1994" geführt.
2. Betriebsvereinbarungen
Eingangsklausel
Zugang für die Angestellten
Betriebsvereinbarungen
Beendigung von Telearbeit in Geschäftsbereichen
oder für /von Einzelpersonen
Betreuung von Kindern u. a. Pflegebedürftiger
Vertragsbedingungen hinsichtlich des Angestelltenverhältnisses
Definitionen
Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Dauer und Erneuerung
Verfahren zur Konfliktschlichtung
Einführung von Telearbeit
Rücktrittsrecht
Vertragsparteien
Leistungsbeurteilung
Bereitstellung, Wartung und Gebrauch der
Ausstattung, Software und Kommunikationseinrichtungen
Für Telearbeit geeignete/ungeeignete
Aufgaben
Geltungsbereich
Sicherheit von Informationen
Arbeitsumfeld und beschäftigungsbezogene
Regelungen für Gesundheit und Sicherheit
Arbeitsorganisation
Anhang A - Liste der Prämien
3. Betroffene Parteien
Diese Vereinbarung soll bindend sein für:
-
die Gewerkschaft für Kommunikationsarbeiter¸
ihre Vertreter und Mitglieder und
-
das Unternehmen hinsichtlich der Angestellten,
die in Artikel 4 beschrieben sind und Mitglieder der CWU sind oder Mitglieder
der CWU werden können.
4. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung ist bindend für
Telstra Corporation Limited und die CWU hinsichtlich der Telstra-Angestellten,
die als Telearbeiter in Kategorien beschäftigt sind, die im Anhang
abgedruckt sind (hier nicht anhängig).
5. Festlegungen
„Unternehmen" bedeutet Telstra Corporation
Limited oder ihre Rechtsnachfolgerin.
„Angestellter" bedeutet Angestellter, gleichgültig
ob vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt, angestellt unter
oder im Sinne des Gesetzes über die Australische und ausländische
Telekommunikation aus dem Jahr 1991, außer dort wo ausdrücklich
Zugehörigkeit zu dieser Vereinbarung durch Klausel 4 ausgeschlossen
ist.
„Heimbüro" bedeutet ein angemessen
ausgestattetes Büro in den Privaträumen des Angestellten, wozu
von Telstra und dem Angestellten das Einverständnis gegeben wurde,
daß der Angestellte dort als Telearbeiter tätig ist.
„Manager" die zur Genehmigung der Einführung
von Telearbeitsvereinbarungen befugt sind, sind der Generalbevollmächtigte
des Konzerns für Human Resources oder sein Vertreter.
„Hauptbüro" bedeutet: Telstra stellt
einen Arbeitsplatz dort zur Verfügung, wo der Angestellte arbeitet
oder arbeiten würde, wenn er nicht mit der Telearbeit von seinem Heimbüro
aus beschäftigt ist.
„CWU" bedeutet Nationales Vertretungsbüro
der Gewerkschaft für Kommunikationsarbeiter. Für den Zweck von
Verhandlungen, Beratungen und Informationsbereitstellung bedeutet CWU:
das Nationale Sekretariat der CWU oder die von ihm benannten Repräsentanten.
„Telearbeit" bedeutet vereinbarte, reguläre
Erbringung von Tätigkeiten während einer vereinbarten Anzahl
von Wochenstunden als Ersatz für das Pendeln zum Hauptbüro, was
die Nutzung von IuK-Technologien in einem Heimbüro erfordert.
„Versuch" bedeutet die Erprobung der Durchführung
von Telearbeitsbereinbarungen in einem Geschäftsbereich/einer Abteilung.
6. Dauer und Erneuerung
-
Diese Vereinbarung soll vom Tag der Unterzeichnung
dieser Vereinbarung über einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig
sein.
-
Spätestens drei Monate
vor Ablauf der Vereinbarungsdauer werden die Parteien das Abkommen gemeinsam
bewerten und Verhandlungen für spätere Vereinbarungen beginnen.
Die gemeinsame Auswertung wird die Themen behandeln, die in schriftlicher
Form von den Parteien vereinbart wurden.
7. Einführung von Telearbeit
-
Es besteht weder ein Anrecht auf Telearbeit
noch eine Verpflichtung. Sie darf nur in beiderseitigem Einverständnis
von Telstra und den Angestelltem praktiziert werden. Telearbeit am häuslichen
Arbeitsplatz muß durch gegenseitige Vereinbarungen zwischen Telstra
und der betroffenen Einzelperson geregelt werden. Die Beschäftigung
des Arbeitnehmers auf einem Telearbeitsplatz geschieht auf freiwilliger
Basis.
-
Telearbeit kann in Abteilungen oder Geschäftsbereichen
eingeführt werden, für die Telstra bestimmt hat, daß die
Einführung von Telearbeit notwendig oder geeignet für die Erreichung
der Geschäftsziele ist. Der Einführung der Telearbeitsvereinbarungen
in diesen Bereichen muß von der CWU zugestimmt werden.
-
Es kann notwendig sein,
eine Erprobung in einzelnen Geschäftsbereichen vor der Einführung
durchzuführen. Telstra wird mit der CWU das Vorgehen der Erprobung
der Telearbeitsvereinbarungen in einem Geschäftsbereich aushandeln,
worin Fragen des Geltungsbereichs und der Dauer eingeschlossen sind.
-
Telstra wird Verhandlungen mit der CWU einleiten,
bevor sie Betriebsvereinbarungen genehmigt oder aushandelt, wenn die Parteien
davon ausgehen, daß solche Vereinbarungen bedeutende Auswirkungen
auf den Arbeitsbereich haben könnten.
-
Wenn eine Telearbeitsvereinbarung von einem
Angestellten vorgeschlagen wird, hat Telstra das Recht die Zustimmung zu
der Vereinbarung zu verweigern. Ebenso kann ein Angestellter die Zustimmung
zu einem Vorschlag der Telstra verweigern.
-
Im Vorfeld der Einführung der Telearbeitsvereinbarungen
wird von dem Angestellten eine schriftliche Zustimmung bezüglich der
Implementierung der Telearbeitsvereinbarung verlangt, die Bestandteil des
Implementationsverfahren zur Telearbeit ist.
8. Beendigung von
Telearbeit in Geschäftsbereichen oder für/von Einzelpersonen
-
Telstra kann möglicherweise durch unternehmerische
Richtlinien gezwungen sein, Telearbeitsvereinbarungen eines Geschäftsbereiches,
eines Angestellten oder einer Gruppe von Angestellten aufzukündigen.
-
Telstra wird, ausgenommen unter den Bedingungen,
die in d) aufgeführt sind, 10 Arbeitstage vorher den Angestellten,
der einen Telearbeitsplatz besetzt, von der geplanten Beendigung in Kenntnis
setzen.
-
Ein Arbeitnehmer, der an einem Telearbeitsplatz
tätig ist, kann mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen jederzeit
seinen Arbeitsverhältnis kündigen.
-
Verweigert der Angestellte ohne nachvollziehbaren
Grund seine Zustimmung zu einem Besuch des häuslichen Arbeitsplatzes
durch die Firmenleitung oder liegen ein ernsthafter gesundheitlicher Grund,
Sicherheitsbedenken, gravierende Disziplinarprobleme oder andere Bedingungen
vor, die zwischen Telstra und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden sind,
so hat Telstra das Recht zur sofortigen Kündigung aller Telearbeitsvereinbarungen.
-
Bei Beendigung der Telearbeitsvereinbarung
muß der Angestellte an Telstra Ausstattung, Software, Wertgegenstände
und Kommunikationseinrichtungen, die von Telstra für die Tätigkeit
am häuslichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, zurückgeben.
9. Für Telearbeit
geeingete/ungeeignete Aufgaben
-
Arbeit, die einen hohen Grad von Selbständigkeit
und Unabhängigkeit beinhaltet, z. B. Projektarbeit, Forschung, Schreiben
von Berichten, strategische Analysen, Systemdesign und -entwicklung sind
besonders geeignete Tätigkeiten, die von Telearbeitern erbracht werden
können.
-
Im allgemeinen sind Tätigkeiten, die
ein hohes Maß an Face-to-face-Kommunikation erfordern (wie etwa Führungs-
oder Trainingsaufgaben oder Teamarbeit, die ständigen Kontakt zu den
Kollegen oder Kunden beinhalten) nicht für Telearbeit geeignet.
-
Beide Parteien sind zu einer Überprüfung
der Anwendung der Unterklauseln (a) und (b) berechtigt, wenn es den Anschein
hat, daß diese Vereinbarungen zu einer Diskriminierung irgendeiner
Gruppe von Beschäftigten führen.
10. Beschäftigungsbedingungen
-
Für die in Telearbeit beschäftigte
Angestellten gelten die gleiche Bezahlung und gleiche Arbeitsbedingungen
wie für andere Telstra-Angestellte in vergleichbaren Positionen (außer
im Fall, daß anderslautende Absprachen in dieser Vereinbarung oder
in den Telstra Telearbeitsimplementationsvorschriften spezifiziert sind).
-
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit wird in Übereinkunft mit den Bestimmungen der maßgeblichen
Anrechnungsverfahren ermittelt.
-
Überstunden werden, wenn sie anzurechnen
sind, durch die bestehenden Verfahren für Überstunden und überdurchschnittliche
Arbeitszeiten ermittelt.
-
Angestellte Telearbeiter sind gehalten, ihre
Arbeitszeitberichterstattung in Übereinstimmung mit derjenigen zu
gestalten, die für andere Telstra-Angestellte in gleichen Positionen
gelten.
-
Verwaltungsmethoden, wie die Erfassung und
Genehmigung von Abwesenheitszeiten, sollen mit denen übereinstimmen,
die für andere Telstra-Angestellte in gleichen Positionen gelten.
-
Die Parteien kommen
überein, daß zum Zweck der Erstattung von zusätzlichen
Fahrtzeiten und -kosten von Reisekosten- und KFZ-Pauschalen der Ort, an
dem Telearbeiter den Großteil seiner wöchentlichen Arbeitszeit
verbringt, als Basis angenommen wird. Das gilt nicht für Fahrten zwischen
dem Hauptbüro und dem häuslichen Arbeitsplatz oder für Anwesenheitszeiten
im Hauptbüro.
-
Die relevanten Ermittlungsmethoden für
die Arbeitszeit gelten auch in Situationen wie Notbereitschaft und Bereitschaft
sowie für Überstunden außerhalb des normalen Arbeitsplatzes
und werden durch dieses Abkommen nicht außer Kraft gesetzt.
-
Die Prozeduren und Verwaltungsvorschriften
für die Telearbeit sind in den Telstra-Implementationsvorschriften
enthalten. Jede Veränderung dieser Vorschriften wird der CWU ausgehandelt,
so daß die Position der Gewerkschaft Gehör finden kann.
11. Arbeitsorganisation
-
Die Arbeits- und Zeitvereinbarungen,
die die Arbeitsverteilung zwischen dem Heimarbeitsplatz und dem Hauptbüro
regeln, werden zwischen dem Angestellten und Telstra ausgehandelt. Jedoch
soll der Angestellte durchschnittlich nicht weniger als fünf von zwanzig
Arbeitstagen im Hauptbüro mit allgemeinen Tätigkeiten beschäftigt
sein. Sofern ein spezieller Bedarf besteht, der nur durch direkte Diskussion
zwischen Angestellten und Vorgesetzten bzw. Arbeitsgruppe befriedigt werden
kann, wird erwartet, daß der Angestellte sich in das Hauptbüro
begibt.
-
Angestellte Telearbeiter
haben dieselben Aufstiegsmöglichkeiten und -aussichten und unterliegen
denselben Karriereentwicklungs- und Fördermaßnahmen wie ihre
andere Telstra-Angestellte in gleichen Positionen.
-
Angestellte werden über frei werdende
Stellen unterrichtet.
-
Telstra stellt die Verteilung interner Rundschreiben
an die Angestellten sicher.
-
Angestellte erhalten in ihrer bezahlten Arbeitszeit
tätigkeitsbezogene Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen,
damit sie mit den Veränderungen der Arbeitsabläufe, der Organisation
und der technischen Entwicklung in ihrem Berufsfeld Schritt halten können.
Diese Weiterbildung darf nicht am Heimarbeitsplatz erfolgen, es sei denn,
sie dient einer spezialisierten Einweisung in die Tätigkeit.
12. Betreuung von Kindern und abhängigen
Personen
Die Parteien stimmen überein, daß
Telearbeit kein Ersatz für Kinderbetreuung bzw. Betreuung von abhängigen
Personen darstellt. Die Politik der Telstra zur Ermöglichung der Kinderbetreuung
gilt weiterhin. Telearbeiter sind verantwortlich für entsprechende
Vorkehrungen zur Betreuung von Kindern und abhängigen Personen.
13. Leistungsbewertung
Methoden zur Leistungsbewertung für
Telearbeiter werden mit denen übereinstimmen, die für andere
Telstra-Angestellte in gleichen Positionen gelten. Automatische Leistungserfassungssysteme
werden nicht als das alleinige Mittel zur Leistungsbewertung genutzt.
14. Arbeitsumgebung,
beruflicher Gesundheitsschutz und Sicherheit
-
Die Arbeitsumgebung eines häuslichen
Telearbeitsplatzes soll mit dem Commonwealth Health And Safety Act 1991,
den entsprechenden Arbeitsschutzgesetzen, den einschlägigen australischen
Standards und anderen relevanten Gesetzen übereinstimmen.
-
Jeder häusliche Telearbeitsplatz wird
von einem zugelassenen Arbeits- und Gesundheitsschutzbeauftragten der Telstra
daraufhin überprüft, ob er die unter a) spezifizierten Anforderungen
erfüllt. Die Details der Arbeitsplatzbewertung werden dem Angestellten
und der CWU bekannt gegeben und in der Personalakte eingetragen.
-
Die Telearbeiter an häuslichen Arbeitsplätzen
unterliegen den Vorschriften des Commonwealth Employees Rehabilitation
And Compensation Act 1988 und den anderen einschlägigen Gesetzen.
15. Sicherheit des Eigentums und der
Information
-
Das Verzeichnis des von den Telearbeitern
genutzten Firmeneigentums der Telstra wird im Einklang mit den geltenden
Regelungen der Telstra geführt. Zusätzlich erhält der Angestellte
eine detaillierte Aufstellung des Firmeneigentums, das ihm die Telstra
für seine Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz zur Verfügung
stellt.
-
Der Angestellte stellt die Sicherheit, den
Schutz der Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität
der Geschäftsinformationen der Telstra und ihrer Systeme in Einklang
mit der Politik der Telstra sicher. Das schließt die Aufrechterhaltung
der Sicherheit und die sichere Verwahrung von Informationen, Systemen,
Daten (sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form) usw. entsprechend
der Telstra-Politik.
-
Der Angestellte gewährleistet die Einhaltung
der Copyright-Bestimmungen entsprechend der Geschäftspolitik der Telstra.
15. Bereitstellung, Wartung und Gebrauch der Ausrüstung und der Kommunikationsmittel
-
Telstra stellt die
Ausrüstung, die Software und die Kommunikationsmittel zur Verfügung,
die der Angestellte zur Durchführung seiner Telearbeit am häuslichen
Arbeitsplatz benötigt, und wartet sie.
-
Bei der Teletätigkeit darf der Angestellte
nur die Ausrüstung, die Software und die Kommunikationsmittel benutzen,
die die Telstra zur Verfügung stellt.
-
Der Angestellte gewährleistet, daß
die von der Telstra zur Verfügung gestellte Ausrüstung, die Software
und die Kommunikationsmittel nur durch ihn und ausschließlich zum
Zwecke der Telearbeit benutzt werden.
-
Der Angestellte garantiert, daß nur
Software auf Telstra-Ausrüstungsgegenständen genutzt wird, die
von der Telstra bereit gestellt wurde.
17. Zugang zum Telearbeiter
-
Die Parteien stimmen überein, daß
das Management ein Zugangsrecht zu einem Telearbeiter hat, um mit ihm arbeitsbezogene
Fragen zu besprechen. Eine Voraussetzung für den Abschluß von
Telearbeitsvereinbarungen ist, daß die Angestellten das Recht des
Managements auf Zugang zu den häuslichen Arbeitsplätzen akzeptieren.
-
Gespräche des Managements mit dem Angestellten
sollten vorzugsweise während der normalen Arbeitsstunden im Hauptbüro
stattfinden. Bei Bedarf können die Gespräche jedoch am häuslichen
Arbeitsplatz stattfinden. Außer im Fall außergewöhnlicher
Umstände wird das Management den Angestellten mindestens einen Arbeitstag
vor dem geplanten Besuch am häuslichen Arbeitsplatz benachrichtigen.
Außergewöhnliche Umstände beinhalten Wartung schadhafter
Ausrüstung, Fragen der Gesundheit und des Arbeitsschutzes, dringende
Sicherheits- und Überprüfungsanliegen und andere Umstände,
die zwischen Telstra und der CWU vereinbart wurden.
-
Der Angestellte hat das Recht, während
aller Gespräche mit dem Management am häuslichen Arbeitsplatz
eine dritte Person hinzuzuziehen.
-
Die Parteien erkennen das Recht der CWU auf
Zugang zum Hauptbüro während der normalen Arbeitszeiten an, um
Gewerkschaftsmitglieder bzw. potentielle Mitglieder in Gewerkschaftsangelegenheiten
aufzusuchen. Im Hinblick auf den Besuch von Mitgliedern und potentiellen
Mitgliedern am häuslichen Arbeitsplatz gilt, daß die CWU dies
mindestens einen Arbeitstag im voraus ankündigt und von dem zu Besuchenden
die Zustimmung dazu erhält.
-
Der Angestellte hat das Recht, während
jedes Besuchs durch die CWU am häuslichen Arbeitsplatz eine dritte
Person hinzu zu ziehen.
18. (Individuelle) Verfahren zur Schlichtung
von Konflikten
Für den Fall, daß Konflikte
zwischen einzelnen angestellten Telearbeitern und Telstra entstehen, kommt
das nachfolgende Verfahren zur Anwendung:
-
In der ersten Instanz wird zwischen dem Angestellten
und dem zuständigen Bereichsmanager das Problem diskutiert.
-
Falls es nicht gelöst wird, wird der
Konflikt zwischen dem Betroffenen, einem Repräsentanten der Personalabteilung
und einem höheren Managementangehörigen verhandelt.
-
Falls es dann noch nicht gelöst wird,
wird es zwischen der CWU und den nationalen Repräsentanten des Geschäftsbereichs
diskutiert.
-
Falls es dann immer noch nicht gelöst
ist, können die CWU oder Telstra die Unterstützung der Australischen
Kommission für industrielle Beziehungen suchen.
-
Auf allen Ebenen des Konflikts kann der betroffene
Angestellte auf Anfrage von einem CWU Repräsentanten oder Kollegen
begleitet werden.
-
Wenn im Geschäftsalltag etablierte Verfahren
vorkommen, die nicht inkompatibel mit den oben genannten sind, sollen diese
Vorgehensweisen zur Konfliktlösung respektiert werden.
-
Telstra erkennt das Recht der Angestellten
an, in jeder Phase des Konflikts Gewerkschaftsrepräsentanten hinzuzuziehen.
19. (Kollektive) Verfahren zur Konfliktlösung
Im Fall eines Konflikts wird auf folgende
Weise verfahren:
-
In erster Instanz kommt es zu Gesprächen
zwischen zuständigen CWU-Vertretern am Arbeitsplatz und dem örtlichen
Management.
-
Fall der Konflikt nicht gelöst wird,
wird er zwischen der CWU, einem Vertreter der Personalabteilung und einem
Angehörigen des höheren Managements verhandelt.
-
Falls er dann noch nicht gelöst ist,
können die CWU oder Telstra die Unterstützung der australischen
Kommission für Industrielle Beziehungen suchen.
-
Um die friedliche Lösung zu ermöglichen,
unternehmen die Parteien größtmögliche Anstrengungen, um
sicherzustellen, daß die Umstände, die unmittelbar vor dem Konflikt
existierten, aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich,
Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen oder andere Drohungen oder Einschränkungen
während der Verhandlungen und Schlichtungen zu vermeiden. Diese Verpflichtung
schränkt nicht die Position beider Parteien in Fragen der Gesundheit
und des Arbeitsschutzes ein.
20. Rücktrittsklausel
Die CWU behält sich den Rücktritt
von dieser Vereinbarung während der Laufzeit vor:
-
bezüglich der Notwendigkeit der Erstattung
zusätzlicher Kosten, die einem Angestellten durch Telearbeit entstehen
können,
-
bezüglich der Ausdehnung der Vereinbarung
auf mögliche abweichende Formen von Telearbeit.
Unterzeichnet im Auftrag der Telstra Unterzeichnet
im Auftrag der CWU.