TELSTRA

Australische Kommission für industrielle Beziehungen

 

Antrag auf Bestätigung einer zwischen Telstra Corporation und der CWU gemäß dem Gesetz über die industriellen Beziehung 1988 s 170 MA abgeschlossenen Vereinbarung
Telstra Corporation Limited und die Gewerkschaft für Kommunikations „arbeiter" von Australien
 
 

VEREINBARUNG

1. Titel

Diese Vereinbarung wird unter dem Namen:„Telstra Corporation Limited; Telearbeitsvereinbarung 1994" geführt.
 

2. Betriebsvereinbarungen

Eingangsklausel
Zugang für die Angestellten
Betriebsvereinbarungen
Beendigung von Telearbeit in Geschäftsbereichen oder für /von Einzelpersonen
Betreuung von Kindern u. a. Pflegebedürftiger
Vertragsbedingungen hinsichtlich des Angestelltenverhältnisses
Definitionen
Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Dauer und Erneuerung
Verfahren zur Konfliktschlichtung
Einführung von Telearbeit
Rücktrittsrecht
Vertragsparteien
Leistungsbeurteilung
Bereitstellung, Wartung und Gebrauch der Ausstattung, Software und Kommunikationseinrichtungen
Für Telearbeit geeignete/ungeeignete Aufgaben
Geltungsbereich
Sicherheit von Informationen
Arbeitsumfeld und beschäftigungsbezogene Regelungen für Gesundheit und Sicherheit
Arbeitsorganisation
Anhang A - Liste der Prämien
 

3. Betroffene Parteien

Diese Vereinbarung soll bindend sein für:

 
4. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung ist bindend für Telstra Corporation Limited und die CWU hinsichtlich der Telstra-Angestellten, die als Telearbeiter in Kategorien beschäftigt sind, die im Anhang abgedruckt sind (hier nicht anhängig).
 

5. Festlegungen

„Unternehmen" bedeutet Telstra Corporation Limited oder ihre Rechtsnachfolgerin.

„Angestellter" bedeutet Angestellter, gleichgültig ob vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt, angestellt unter oder im Sinne des Gesetzes über die Australische und ausländische Telekommunikation aus dem Jahr 1991, außer dort wo ausdrücklich Zugehörigkeit zu dieser Vereinbarung durch Klausel 4 ausgeschlossen ist.

„Heimbüro" bedeutet ein angemessen ausgestattetes Büro in den Privaträumen des Angestellten, wozu von Telstra und dem Angestellten das Einverständnis gegeben wurde, daß der Angestellte dort als Telearbeiter tätig ist.

„Manager" die zur Genehmigung der Einführung von Telearbeitsvereinbarungen befugt sind, sind der Generalbevollmächtigte des Konzerns für Human Resources oder sein Vertreter.

„Hauptbüro" bedeutet: Telstra stellt einen Arbeitsplatz dort zur Verfügung, wo der Angestellte arbeitet oder arbeiten würde, wenn er nicht mit der Telearbeit von seinem Heimbüro aus beschäftigt ist.

„CWU" bedeutet Nationales Vertretungsbüro der Gewerkschaft für Kommunikationsarbeiter. Für den Zweck von Verhandlungen, Beratungen und Informationsbereitstellung bedeutet CWU: das Nationale Sekretariat der CWU oder die von ihm benannten Repräsentanten.

„Telearbeit" bedeutet vereinbarte, reguläre Erbringung von Tätigkeiten während einer vereinbarten Anzahl von Wochenstunden als Ersatz für das Pendeln zum Hauptbüro, was die Nutzung von IuK-Technologien in einem Heimbüro erfordert.

„Versuch" bedeutet die Erprobung der Durchführung von Telearbeitsbereinbarungen in einem Geschäftsbereich/einer Abteilung.
 

6. Dauer und Erneuerung

7. Einführung von Telearbeit 

8. Beendigung von Telearbeit in Geschäftsbereichen oder für/von Einzelpersonen 9. Für Telearbeit geeingete/ungeeignete Aufgaben 10. Beschäftigungsbedingungen

11. Arbeitsorganisation

12. Betreuung von Kindern und abhängigen Personen

Die Parteien stimmen überein, daß Telearbeit kein Ersatz für Kinderbetreuung bzw. Betreuung von abhängigen Personen darstellt. Die Politik der Telstra zur Ermöglichung der Kinderbetreuung gilt weiterhin. Telearbeiter sind verantwortlich für entsprechende Vorkehrungen zur Betreuung von Kindern und abhängigen Personen.
 

13. Leistungsbewertung

Methoden zur Leistungsbewertung für Telearbeiter werden mit denen übereinstimmen, die für andere Telstra-Angestellte in gleichen Positionen gelten. Automatische Leistungserfassungssysteme werden nicht als das alleinige Mittel zur Leistungsbewertung genutzt.
 

14. Arbeitsumgebung, beruflicher Gesundheitsschutz und Sicherheit

15. Sicherheit des Eigentums und der Information

15. Bereitstellung, Wartung und Gebrauch der Ausrüstung und der Kommunikationsmittel

17. Zugang zum Telearbeiter

18. (Individuelle) Verfahren zur Schlichtung von Konflikten

Für den Fall, daß Konflikte zwischen einzelnen angestellten Telearbeitern und Telstra entstehen, kommt das nachfolgende Verfahren zur Anwendung:

19. (Kollektive) Verfahren zur Konfliktlösung

Im Fall eines Konflikts wird auf folgende Weise verfahren:

20. Rücktrittsklausel

Die CWU behält sich den Rücktritt von dieser Vereinbarung während der Laufzeit vor:

Unterzeichnet im Auftrag der Telstra Unterzeichnet im Auftrag der CWU.