Raiffeisen
 

Betriebsvereinbarung

über außerbetriebliche Arbeitsstätten in Privaträumen von Mitarbeitern, abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung der Raiffeisen-Rechenzentrum Ges.m.b.H., im folgenden RRZ genannt und der Geschäftsführung der FOCUS-Software-Consult Ges.m.b.H., im folgenden FSC genannt und dem BETRIEBSRAT der Raiffeisen-Rechenzentrum Ges.m.b.H. im folgenden BR genannt (der BR vertritt dabei auch die Dienstnehmer der Firma FOCUS-Software-Consult GesmbH (FSC).
 
 

Präambel

Eine freie, aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation der Arbeit lassen die zusätzliche Einrichtung außerbetrieblicher Arbeitsstätten, die sich in Privaträumen von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Betriebsvereinbarung (z.B. Arbeitnehmer, Mitarbeiter) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeitern geschützt und gefördert und dem einzelnen mehr Entscheidungsspielraum hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eingeräumt werden, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mitarbeiter herbeizuführen.

 
1. Allgemeines

1.1 Gegenstand

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbestimmungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen von Mitarbeitern.

1.2 Begriff

Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zum Teil während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in von ihm privat genutzten Räumen erbringt.

1.3 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des RR und der FC mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag, die einen Wohnsitz in Österreich haben und Arbeitnehmer im Sinne des ArbGV sind.
 
1.4 Bestehende interne Richtlinien

Bestehende interne Richtlinien bzw. betriebliche Regelungen des RR (z.B. Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnung, Dienstanweisungen) finden unverändert bzw. sinngemäß Anwendung, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Die dem Betriebsrat gemäß Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zukommenden allgemeinen Befugnisse und Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

 
2. Voraussetzungen für die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte

2.1 Freiwilligkeit, Wohnsitz

Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis sowohl von Seiten des Mitarbeiters als auch des RR und nur in solchen Privaträumen, in denen der Mitarbeiter einen Wohnsitz begründet hat.

2.2 Geeigneter Aufgabenbereich

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen zuläßt oder bei deren Aufgabenbereich eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen arbeitsbedingt zweckmäßig ist, können die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihren Privaträumen vorschlagen.

Das RR kann ebenfalls eine derartige Einrichtung vorschlagen; sie kann aber auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen. Der Mitarbeiter hat somit keinen Anspruch auf Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte.

2.3 Schriftliche Vereinbarung

Die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen des Mitarbeiters bedarf einer schriftlichen Vereinbarung entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bildenden Anlage (1).

Sollten im Einzelfall Abänderungen von dem in Anlage (1) enthaltenen Text erforderlich oder gewünscht sein, ist der Betriebsrat über diese Abänderungen vor Unterzeichnung zu informieren.

2.4 Rechtsstellung der Mitarbeiter

Die Rechtsstellung von Mitarbeitern, mit denen eine Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte geschlossen wird, erfährt dadurch keine Änderung.


3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte

Im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum, der Mitarbeitern mit einer zusätzlichen außerbetrieblichen Arbeitsstätte hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit eingeräumt wird, ist insbesonders folgendes zu beachten:

Werden die jeweils in der zutreffenden Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit festgelegten täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeiten nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung. Bei der Gestaltung der selbstbestimmten Arbeitszeit hat der Mitarbeiter auf die Einhaltung der von Gesetz oder KV vorgegebenen Pausen zu achten.

Das Empfangen, Bearbeiten und Versenden elektronischer Nachrichten durch den Mitarbeiter unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Es wird jedoch von keinem Mitarbeiter erwartet, elektronische Nachrichten während des Wochenendes, des Urlaubs oder eines Krankenstandes zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch bei einer Pflegefreistellung oder einer Freistellung aus anderen Gründen. Auf Urlaub oder Krankenstand ist in geeigneter Weise systemmäßig hinzuweisen. Die Vorgesetzten und Kollegen haben dies entsprechend zu berücksichtigen und zu beachten.

3.1. Normalarbeitszeit:

Der im folgenden verwendete Begriff "Normalarbeitszeit" ist die gemäß Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung wöchentlich zu erbringende Arbeitszeitmenge.

3.2. Variable Möglichkeiten nach Hierarchiestufe oder Funktion:

Entsprechend der Hierarchiestufe oder der Funktion des betroffenen Mitarbeiters gibt es drei Variationen der Möglichkeit, Teile seiner Arbeitszeit in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu leisten.

3.3. Variationsmöglichkeiten der (Teil-)Telearbeit:

3.3.A.Variante für Geschäftsführung Hauptabteilungsleiter und Abteilungsleiter

3.3.A.1. Der Mitarbeiter hat die Normalarbeitszeit in der betrieblichen Arbeitsstätte, im Rahmen des für den Mitarbeiter geltenden Arbeitszeitmodells zu erbringen.

3.3.A.2 Es liegt im Entscheidungsbereich des Mitarbeiters, über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeiten in der betrieblichen oder in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen. Werden diese Arbeiten in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erbracht, besteht dafür kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden sowie keine Anrechnung auf die zu erbringende Normalarbeitszeit.

3.3.B. Variante für Sondereinsätze

3.3.B.1. Der Mitarbeiter hat die Normalarbeitszeit in der betrieblichen Arbeitsstätte, im Rahmen des für den Mitarbeiter geltenden Arbeitszeitmodells zu erbringen.

3.3.B.2. Der Mitarbeiter kann beauftragte Sonderarbeiten (System- und Netzüberwachungsarbeiten, Reparatur- bzw. Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten usw.), die außerhalb der Normalarbeitszeit (Pkt.3) anfallen, an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erbringen.

3.3.B.3. Erfolgen die o.a. Arbeiten aufgrund eines beauftragten Bereitschaftsdienstes (BV- OKAWE oder BV-Bereitschaftsdienst) besteht Anspruch auf Bezahlung gemäß diesen Betriebsvereinbarungen. Bei anderen beauftragten Sondereinsätzen besteht Anspruch auf Bezahlung von Überstunden mit 50% oder 100% Zuschlag gemäß KV, je nach zeitlichem Anfall dieser Arbeitsleistung. Der Zeitaufwand der genannten Tätigkeiten ist pro Tag zusammenzufassen und die so ermittelte Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden (Beispiel: 3 x 15 Min. = 1 verrechenbare Stunde).

3.3.B.4. Für Tätigkeiten am Wohnort ohne besonderen, zeitlich fixierten Arbeitsauftrag besteht weder Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung dieser Zeit auf die durch das Gehalt vergüteten Überstunden (20 ÜIG-Anrechnung).

3.3.C. Variante C für Teil-Telearbeit

3.3.C.1. Der Mitarbeiter kann an bis zu zwei Tagen pro Woche seine Normalarbeitszeit statt an der betrieblichen an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erbringen. Diese Tage müssen bis spätestens Freitag der Vorwoche zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem vereinbart werden. Ist es aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht möglich, Telearbeit zu machen, so ist die Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen.

3.3.C.2. An den Tagen mit Arbeitsleistung an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte gilt eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden als erbracht. Zur Sicherstellung der notwendigen Erreichbarkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet, in der laut Betriebsvereinbarung "Gleitzeit" vorgegebenen Kernzeit telefonisch erreichbar zu sein. Wird einem Mitarbeiter nach 16.30 Uhr ein Arbeitsauftrag zur Erledigung am selben Arbeitstag erteilt, besteht Anspruch auf Überstundenbezahlung gemäß betriebsinternen Regelungen.

3.3.C.3. An den drei Tagen, an denen der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte erbringt, gilt für den Mitarbeiter auch die Betriebsvereinbarung "Gleitzeit" in der aktuellen Version. Die Arbeitszeit ist wie generell üblich, mit Hot-key und Zeitterminal aufzuzeichnen.

3.4 Fahrzeiten
 
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und damit nicht als Arbeitszeit. Wird jedoch ein Mitarbeiter aufgefordert, während der in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu erbringenden Arbeitsleistungen in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

3.5 Urlaub, Dienstverhinderung bzw. Arbeitsfreistellung

Hinsichtlich Urlaub, Arbeitsverhinderungen und Arbeitsfreistellungen gelten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten

 
4. Arbeitsmittel

Die für die Erbringung der Arbeitsleistung in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendigen Arbeitsmittel inklusive von Hard- und Software werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden.

Bei der Aufstellung und Benützung der Geräte sind Hinweise bezüglich technischer Sicherheit und Ergonomie zu beachten.

Die Arbeitsgeräte haben den ergonomischen Standards zu entsprechen. Defekte Geräte sind zur Reparatur in die Servicestelle des RRZ zu bringen. Dabei entstehende Kosten werden dem Mitarbeiter ersetzt.

Für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendige Arbeitsunterlagen können im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten des Mitarbeiters in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte verwendet werden, wobei dieses Einvernehmen auf dem RRZ üblichen Weg herbeizuführen ist. Punkt 7 (Haftung) der ergänzenden Einzelvereinbarung (Anlage1) ist hierbei besonders zu beachten.

 
5. Kostenersatz

Die durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte entstehenden Kosten werden zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter wie folgt, geteilt:
 
5.1 Raum- und Energiekosten:

Raum- und Energiekosten, welche durch die Errichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte anfallen, werden vom Mitarbeiter getragen. Es gibt dafür keine Ersatzleistung seitens des Dienstgebers.

5.2 Telefongebühren:

Die Installationskosten einer eigenen ISDN-Leitung und die laufenden Gebühren, die durch die Benutzung dieser Leitung anfallen, trägt der Dienstgeber.

 
6. Kontakt zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes

Der Kontakt der Mitarbeiter zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Der Vorgesetzte ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Mitarbeiter informiert zu halten und ihn weiterhin in die Aktivitäten der Abteilung bzw. des Bereiches einzubinden.

6.1 Meetings und Versammlungen

Ist der Zeitpunkt von Meetings nicht bereits festgelegt, können Mitarbeiter mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte bei ihrem Vorgesetzten ein solches für einen Tag anregen, an dem sie betriebsbestimmt an der betrieblichen Arbeitsstätte arbeiten werden, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere Abwesenheit von der betrieblichen Arbeitsstätte) erforderlich erscheint. Bei der Terminfestlegung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.

 
7. Information des Betriebsrates

Der Betriebsrat erhält jeweils auf Verlangen eine Liste mit den Namen jener Mitarbeiter, mit denen eine Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte geschlossen wurde.


8. Auflassung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, sind die vom RRZ zur Verfügung gestellte Hard- und Software und sonstige Arbeitsmittel zurückzustellen.

Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Falle statt. Dem Mitarbeiter ist ein in vergleichbaren Positionen in technischer Hinsicht zumindest gleichwertig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
 

9. Geltungsdauer

Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.03.1997 in Kraft und gilt bis zum 31.12.1997.