BETRIEBSVEREINBARUNG
zwischen der Geschäftsleitung der Österreichischen Philips Industrie
Ges.m.b.H. und dem Angestelltenbetriebsrat über außerbetriebliche
Arbeitsstätten
Präambel
Die Vereinbarung wird mit MitarbeiterInnen geschlossen,
die ganz oder teilweise ihre Arbeit an gemeinsam zu vereinbarenden außerbetrieblichen
Arbeitsstätten leisten, die sich in deren Wohnung befinden. Für
AußendienstmitarbeiterInnen gilt diese Vereinbarung nur insoweit,
als dadurch die Außendienstregelung nicht betroffen ist.
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte (in der Folge auch Telearbeitsplätze genannt) in der Wohnung von Mitarbeiterinnen.
1.2 Begriff
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die MitarbeiterIn ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet.
1.3 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten MitarbeiterInnen der Österreichischen Philips Industrie Ges.m.b.H. und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Gesellschaften, die ihre Wohnung in Österreich haben und die ArbeiternehmerInnen im Sinne des ArbVG sind.
1.4 Bestehende individuelle Regelungen
Bestehende individuelle Regelungen sind im Einvernehmen
sinngemäß an diese Betriebsvereinbarung anzupassen.
2. Teilnahmevoraussetzungen
Die Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig und im Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und den Mitarbeiterinnen zu vereinbaren.
2.1 Einbeziehung des Betriebsrates
Bei der Errichtung und Betreuung von Telearbeitsplätzen sind die Rechte des Betriebsrates lt. ArbVG einzuhalten.
2.2 Schriftliche Vereinbarung
Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich auf Basis der Muster- vereinbarung
mit dem/der MitarbeiterIn vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung
wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden
betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen verwiesen.
Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung
ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Änderungen können nur im Einvernehmen
zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber erfolgen und sind an die Schriftform
gebunden.
2.3 Status der Mitarbeiterinnen
Der Individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status
des/r festangestellten MitarbeiterIn erfährt durch die schriftliche
Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/
ihrer Wohnung darüber hinaus keine Änderung.
3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Es werden die entsprechenden gesetzlichen, kollektivvertrag-
lichen und innerbetrieblichen Regelungen angewendet. Es sind die für
den jeweiligen Arbeitsplatz vergleichbaren, innerbetrieblichen Regelungen
auch für Telearbeitsplätze anzuwenden.
In Sonderfällen ist: die Arbeitszeit-Regelung
im Zusammenhang mit der Telearbeitsvereinbarung unter Einbeziehung des
Betriebsrates festzulegen.
3.1 Mehrarbeit und Überstunden
Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, müssen im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben davon unberührt. Bei AußendienstmitarbeiterInnen gilt die Außendienstregelung.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e MitarbeiterIn aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Fahrtkosten werden nur in diesem Fall erstattet. Anfallende Abgaben sind durch den Dienstnehmer zu tragen.
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären.
3.3 Urlaub und Krankheit
Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten
für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen
wie für betriebliche Arbeitsstätten.
Die MitarbeiterInnen sind verpflichtet, über
die geleistete Arbeitszeit Aufzeichnungen zu führen. Insbesonders
ist darauf zu achten, daß privat bedingte Arbeitsunterbrechungen
entsprechend festgehalten werden. Alle relevanten Daten sind in die Gleitzeitkarte
händisch einzutragen.
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte
vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu
ist in der schriftlichen Vereinbarung geregelt. Die Arbeitnehmer sind angehalten,
diese mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und den Arbeitsplatz sicherheitstechnisch
und ergonomisch entsprechend einzurichten.
Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r
Mitarbeiterin gestellt werden, so ist dies vorher einvernehmlich festzulegen.
Die Aufwände werden gegen Nachweis rückerstattet.
Der Kontakt des/der MitarbeiterInnen zum Betrieb
und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten
von großer Bedeutung.
Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen
Kontakte der MitarbeiterInnen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten,
zum Betrieb, zum Unternehmen und Ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf einer
besonderen Sorgfalt.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, MitarbeiterInnen
an Telearbeitsplätzen entsprechend informiert zu halten und sie ins
soziale Netz der Abteilung einzubeziehen.
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die
Arbeitszeit anzurechnen.
Durch geeignete Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
keine Änderung erfährt.
7. Aufwandserstattungen
Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte bedingte Aufwände werden dem/r MitarbeiterIn ggf. gegen Nachweis erstattet.
Raum und Energiebereitstellung
Die Bereitstellung des Raumes sowie der Energieverbrauch
werden monatlich durch eine Pauschalvergütung steuerpflichtig abgegolten.
Diese Pauschale wird jährlich überprüft.
Die Basis ist der Richtwert für die Vermietung
von Wohnungen (5 16 Abs.2 Mietrechtsgesetz vom BM für Justiz) zuzüglich
einer Pauschale von S 220, für Energie, Betriebskosten und Wohnungsinhalt-
und Haftpflichtversicherung.
Telefongebühren
Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Wo ein Zweitanschluß zweckmäßig ist, erstattet der Arbeitgeber die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muß der/die MitarbeiterIn die ausschließlich dienstliche Nutzung nachweisen, die Kosten dafür gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Essensgeldzuschuß
Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuß aufgrund
der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung entsteht
nicht.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat erhält: eine jeweils aktuelle
Liste aller MitarbeiterInnen, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, allfällige elektronische
Kommunikationseinrichtungen zu benützen.
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte
aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben.
Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet. in keinem
Fall statt. In diesem Fall ist dem/der MitarbeiterIn ein nach den betrieblichen
Erfordernissen angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
10. Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.