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BETRIEBSVEREINBARUNG zwischen der Geschäftsleitung der Österreichischen Philips Industrie Ges.m.b.H. und dem Angestelltenbetriebsrat über außerbetriebliche Arbeitsstätten
 

Präambel

Die Vereinbarung wird mit MitarbeiterInnen geschlossen, die ganz oder teilweise ihre Arbeit an gemeinsam zu vereinbarenden außerbetrieblichen Arbeitsstätten leisten, die sich in deren Wohnung befinden. Für AußendienstmitarbeiterInnen gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als dadurch die Außendienstregelung nicht betroffen ist.
 

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte (in der Folge auch Telearbeitsplätze genannt) in der Wohnung von Mitarbeiterinnen.

1.2 Begriff

Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die MitarbeiterIn ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet.

1.3 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten MitarbeiterInnen der Österreichischen Philips Industrie Ges.m.b.H. und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Gesellschaften, die ihre Wohnung in Österreich haben und die ArbeiternehmerInnen im Sinne des ArbVG sind.

1.4 Bestehende individuelle Regelungen

Bestehende individuelle Regelungen sind im Einvernehmen sinngemäß an diese Betriebsvereinbarung anzupassen.
 

2. Teilnahmevoraussetzungen

Die Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig und im Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und den Mitarbeiterinnen zu vereinbaren.

2.1 Einbeziehung des Betriebsrates

Bei der Errichtung und Betreuung von Telearbeitsplätzen sind die Rechte des Betriebsrates lt. ArbVG einzuhalten.

2.2 Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich auf Basis der Muster- vereinbarung mit dem/der MitarbeiterIn vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Änderungen können nur im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber erfolgen und sind an die Schriftform gebunden.

2.3 Status der Mitarbeiterinnen

Der Individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status des/r festangestellten MitarbeiterIn erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ ihrer Wohnung darüber hinaus keine Änderung.
 

3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte

Es werden die entsprechenden gesetzlichen, kollektivvertrag- lichen und innerbetrieblichen Regelungen angewendet. Es sind die für den jeweiligen Arbeitsplatz vergleichbaren, innerbetrieblichen Regelungen auch für Telearbeitsplätze anzuwenden.
In Sonderfällen ist: die Arbeitszeit-Regelung im Zusammenhang mit der Telearbeitsvereinbarung unter Einbeziehung des Betriebsrates festzulegen.

3.1 Mehrarbeit und Überstunden

Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, müssen im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben davon unberührt. Bei AußendienstmitarbeiterInnen gilt die Außendienstregelung.

3.2 Fahrzeiten und -kosten

Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e MitarbeiterIn aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Fahrtkosten werden nur in diesem Fall erstattet. Anfallende Abgaben sind durch den Dienstnehmer zu tragen.

Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären.

3.3 Urlaub und Krankheit

Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
 

4. Zeiterfassung

Die MitarbeiterInnen sind verpflichtet, über die geleistete Arbeitszeit Aufzeichnungen zu führen. Insbesonders ist darauf zu achten, daß privat bedingte Arbeitsunterbrechungen entsprechend festgehalten werden. Alle relevanten Daten sind in die Gleitzeitkarte händisch einzutragen.
 

5. Arbeitsmittel

Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu ist in der schriftlichen Vereinbarung geregelt. Die Arbeitnehmer sind angehalten, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und den Arbeitsplatz sicherheitstechnisch und ergonomisch entsprechend einzurichten.
Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r Mitarbeiterin gestellt werden, so ist dies vorher einvernehmlich festzulegen. Die Aufwände werden gegen Nachweis rückerstattet.
 

6. Kontakt zum Betrieb

Der Kontakt des/der MitarbeiterInnen zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung.
Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der MitarbeiterInnen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und Ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf einer besonderen Sorgfalt.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, MitarbeiterInnen an Telearbeitsplätzen entsprechend informiert zu halten und sie ins soziale Netz der Abteilung einzubeziehen.
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung erfährt.
 

7. Aufwandserstattungen

Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte bedingte Aufwände werden dem/r MitarbeiterIn ggf. gegen Nachweis erstattet.

Raum und Energiebereitstellung

Die Bereitstellung des Raumes sowie der Energieverbrauch werden monatlich durch eine Pauschalvergütung steuerpflichtig abgegolten. Diese Pauschale wird jährlich überprüft.
Die Basis ist der Richtwert für die Vermietung von Wohnungen (5 16 Abs.2 Mietrechtsgesetz vom BM für Justiz) zuzüglich einer Pauschale von S 220, für Energie, Betriebskosten und Wohnungsinhalt- und Haftpflichtversicherung.

Telefongebühren

Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Wo ein Zweitanschluß zweckmäßig ist, erstattet der Arbeitgeber die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muß der/die MitarbeiterIn die ausschließlich dienstliche Nutzung nachweisen, die Kosten dafür gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Essensgeldzuschuß

Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuß aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung entsteht nicht.
 

8. Information des Betriebsrates

Der Betriebsrat erhält: eine jeweils aktuelle Liste aller MitarbeiterInnen, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, allfällige elektronische Kommunikationseinrichtungen zu benützen.
 

9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben.
Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet. in keinem Fall statt. In diesem Fall ist dem/der MitarbeiterIn ein nach den betrieblichen Erfordernissen angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
 

10. Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.