Betriebsvereinbarung
über außerbetriebliche
Arbeitsstätten in Privaträumen von Mitarbeitern zwischen IBM
Österreich Internationale Büromaschinen Gesellschaft m.b.H. und
dem Betriebsrat der IBM Österreich Internationale Büromaschinen
Gesellschaft m.b.H.
Präambel
Eine freie, aber auch zweckmäßige Gestaltung
und Organisation der Arbeit lassen die zusätzliche Einrichtung außerbetrieblicher
Arbeitsstätten, die sich in Privaträumen von Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Betriebsvereinbarung
(z.B. Arbeitnehmer, Mitarbeiter) gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen
und Arbeitszeiten soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit von
Mitarbeitern geschützt und gefördert und dem einzelnen mehr Entscheidungsspielraum
hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
eingeräumt werden, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Mitarbeiter herbeizuführen. Diesen Grundsätzen folgend werden
mit dieser Betriebsvereinbarung die bei IBM Österreich bestehenden
Regelungen über die Benutzung eines Home-Terminals ergänzt um
solche über außerbetriebliche Arbeitsstätten, die sich
in Privaträumen der Mitarbeiter befinden. Die dem Betriebsrat gemäß
Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zukommenden allgemeinen
Befugnisse und Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand
Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbestimmungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen von Mitarbeitern.
1.2 Begriff
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in
Privaträumen liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung
zum Teil oder zur Gänze während der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit in von ihm privat genutzten Räumen erbringt.
1.3 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der IBM Österreich mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag, die einen Wohnsitz in Österreich haben und Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG sind.
1.4 Bestehende interne Richtlinien
Bestehende interne Richtlinien bzw. betriebliche
Regelungen der IBM Österreich (z.B. bezüglich Information Asset
Security, Safety) finden unverändert bzw. sinngemäß Anwendung,
sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlage
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung einer außerbetrieblichenArbeitsstätte
2.1 Freiwilligkeit, Wohnsitz
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
in Privaträumen erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis
sowohl von Seiten des Mitarbeiters als auch der IBM Österreich und
nur in solchen Privaträumen, in denen der Mitarbeiter einen Wohnsitz
begründet hat.
2.2 Geeigneter Aufgabenbereich
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen zuläßt oder bei deren Aufgabenbereich eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen arbeitsbedingt zweckmäßig ist, können die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihren Privaträumen vorschlagen. IBM Österreich kann ebenfalls eine derartige Einrichtung vorschlagen; sie kann aber auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen. Der Mitarbeiter hat sohin keinen Anspruch auf Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte.
2.3 Schriftliche Vereinbarung
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
in Privaträumen des Mitarbeiters bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung
bildenden Anlage ./1. Sollten im Einzelfall Abänderungen von dem in
Anlage ./1 enthaltenen Text erforderlich oder gewünscht sein, ist
der Betriebsrat über diese Abänderungen vor Unterzeichnung zu
informieren.
2.4 Rechtsstellung der Mitarbeiter
Die Rechtsstellung von Mitarbeitern, mit denen eine
Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
geschlossen wird, erfährt dadurch keine Änderung.
3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum, der Mitarbeitern
mit einer zusätzlichen außerbetrieblichen Arbeitsstätte
hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit eingeräumt wird, ist insbesonders
folgendes zu beachten:
3.1 Arbeitszeit
3.1.1
Die zu erbringende Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters.
3.1.2
Werden die jeweils in der zutreffenden Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit festgelegten täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeiten nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung.
3.1.3
Das Empfangen, Bearbeiten und Versenden elektronischer Nachrichten durch den Mitarbeiter unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Es wird jedoch von keinem Mitarbeiter erwartet, elektronische Nachrichten während des Wochenendes, des Urlaubs oder eines Krankenstandes zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch bei einerPflegefreistellung oder einer Freistellung aus anderen Gründen. Auf Urlaub oder Krankenstand ist in geeigneter Weise systemmäßig hinzuweisen. Die Vorgesetzten und Kollegen haben dies entsprechend zu berücksichtigen und zu beachten.
3.2 Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten
Die Arbeitszeit wird auf die betriebliche und die
außerbetriebliche Arbeitsstätte verteilt, wobei zumindest an
einem Arbeitstag pro Woche Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte vorzusehen sind. Diese Verteilung der Arbeitszeit auf
die Arbeitsstätten wird bereits in der Vereinbarung gemäß
Anlage ./1 festgelegt und kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetztem und
Mitarbeiter abgeändert werden. Diese geänderte Verteilung der
Arbeitszeit ist schriftlich oder unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen
festzuhalten.
3.3 Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen
in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Die Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte auf die einzelnen Wochentage kann sowohl von IBM Österreich als auch vom Mitarbeiter, in diesem Fall selbstbestimmt, vorgenommen werden, wobei zwischen betriebsbestimmter und selbstbestimmter Verteilung zu unterscheiden ist.
3.3.1 Betriebsbestimmte Verteilung
Eine betriebsbestimmte Verteilung der Arbeitszeit
für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit
an dem/diesen Tag/en dem Mitarbeiter vom Vorgesetzten vorgegeben oder von
der Verfügbarkeit notwendiger, von IBM Österreich zur Verfügung
gestellter Hard- und Software bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen
Regelungen bezüglich Arbeitszeit.
3.3.2 Selbstbestimmte Verteilung
Eine selbstbestimmte Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage selbst vornehmen kann.
3.4 Mehrarbeit und Überstunden
Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus vom Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen.
3.5 Fahrzeiten
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher
Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und damit nicht als
Arbeitszeit. Wird jedoch ein Mitarbeiter aufgefordert, während der
in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu erbringenden Arbeitsleistungen
in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit
nicht unterbrochen.
3.6 Urlaub, Dienstverhinderung
bzw. Arbeitsfreistellung
Es gelten die gleichen Regelungen wie für betriebliche
Arbeitsstätten.
3.7 Zeitabhängige variable Vergütungen
3.7.1 Mehrarbeit und Überstunden
Mehrarbeit und Überstunden werden entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektiv- und arbeitsvertraglichen Regelungen sowie allenfalls gültigen und anwendbaren Betriebsvereinbarungen vergütet.
3.7.2 Sonstige zeitabhängige Vergütungen
Sonstige zeitabhängige Vergütungen (z.B.
für Rufbereitschaft) erfolgen nur dann, wenn die die Vergütung
begründenden Umstände entsprechend Punkt 3.3.1 betriebsbestimmt
waren. Die Vergütung wird nach den bestehenden Regelungen vorgenommen.
4. Zeiterfassung
Die Erfassung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen
in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte hat nach den betrieblichen
Regelungen zu erfolgen, wobei in analoger Anwendung des § 26 Abs.
3 AZG nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen
sind. Die Zeit, in der in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
die Arbeitsgeräte eingeschaltet sind, kann somit nicht mit Arbeitszeit
gleichgesetzt werden.
5. Arbeitsmittel
Die für die Erbringung der Arbeitsleistung in
der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendige Hard- und Software
wird für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte von IBM
Österreich zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu ist in
der Vereinbarung gemäß Anlage ./1 geregelt. Sollten Arbeitsmittel
vom Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, so bedarf es hiefür
einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
6. Kontakt zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes
Der Kontakt der Mitarbeiter zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Der Vorgesetzte ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Mitarbeiter informiert zu halten und ihn weiterhin in die Aktivitäten der Abteilung bzw. des Bereiches einzubinden. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zu IBM Österreich und zur Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen.
6.1 Meetings und Versammlungen
Ist der Zeitpunkt von Meetings nicht bereits festgelegt,
können Mitarbeiter mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
bei ihrem Vorgesetzten ein solches für einen Tag anregen, an dem sie
betriebsbestimmt an der betrieblichen Arbeitsstätte arbeiten werden,
wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere Abwesenheit
von der betrieblichen Arbeitsstätte) erforderlich erscheint. Bei der
Terminfestlegung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die betriebsbestimmte Arbeitszeit
anzurechnen.
6.2 Betriebsinterne Medien
Betriebsinterne Medien werden den Mitarbeitern an deren betriebliche Arbeitsstätte übermittelt.
6.3 Personalprogramme
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung
erfährt.
7. Kostenersatz
Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte entstehenden Kosten werden dem Mitarbeiter erstattet:
7.1 Raum- und Energiekosten
Für die Bereitstellung des Raumes sowie als Abgeltung anteiliger Betriebskosten werden monatlich ÖS 400,- pauschal steuerpflichtig vergütet. Dieses Pauschale wird immer dann angehoben, wenn der Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung gestiegen ist. Basis ist der Indexwert zum 31.12.1996.
7.2 Telefongebühren
Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Sollte ein Zweitanschluß zweckmäßiger sein, so erstattet IBM Österreich die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen ist der IBM Österreich nachzuweisen, daß über den Zweitanschluß nur Dienstgespräche geführt worden sind. Die Kosten für den Nachweis werden von IBM Österreich getragen.
7.3 Fahrtkosten
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher
Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet. Erwachsen
dem Mitarbeiter jedoch nachweislich Mehrkosten daraus, daß er an
Tagen, an denen er lt. Vereinbarung seine Arbeitsleistung in der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte erbringt, aufgefordert wird, in die betriebliche Arbeitsstätte
zu kommen, so werden diese Mehrfahrtkosten entsprechend den betrieblichen
Regelungen erstattet.
7.4 Ersatzleistung für Cafeteriastützung
Eine Ersatzleistung für die Nichtbenützung
der Cafeteria ist ncht vorgesehen.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat erhält jeweils auf Verlangen
eine Liste mit den Namen jener Mitarbeiter,mit denen eine Vereinbarung
über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
geschlossen wurde.
9. Auflassung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte
aufgegeben, sind die von IBM Österreich zur Verfügung gestellte
Hard- und Software und sonstige Arbeitsmittel zurückzustellen. Ein
Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Falle statt. Dem Mitarbeiter
ist ein in vergleichbaren Positionen in technischer Hinsicht zumindest
gleichwertig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
10. Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 1999 selbsttätig, ohne daß es einer Auflösungserklärung bedarf.