IBM Austria


Betriebsvereinbarung
über außerbetriebliche Arbeitsstätten in Privaträumen von Mitarbeitern zwischen IBM Österreich Internationale Büromaschinen Gesellschaft m.b.H. und dem Betriebsrat der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Gesellschaft m.b.H.
 

Präambel

Eine freie, aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation der Arbeit lassen die zusätzliche Einrichtung außerbetrieblicher Arbeitsstätten, die sich in Privaträumen von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Betriebsvereinbarung (z.B. Arbeitnehmer, Mitarbeiter) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeitern geschützt und gefördert und dem einzelnen mehr Entscheidungsspielraum hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eingeräumt werden, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mitarbeiter herbeizuführen. Diesen Grundsätzen folgend werden mit dieser Betriebsvereinbarung die bei IBM Österreich bestehenden Regelungen über die Benutzung eines Home-Terminals ergänzt um solche über außerbetriebliche Arbeitsstätten, die sich in Privaträumen der Mitarbeiter befinden. Die dem Betriebsrat gemäß Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zukommenden allgemeinen Befugnisse und Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
 

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbestimmungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen von Mitarbeitern.

1.2 Begriff

Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zum Teil oder zur Gänze während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in von ihm privat genutzten Räumen erbringt.
 
1.3 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der IBM Österreich mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag, die einen Wohnsitz in Österreich haben und Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG sind.

1.4 Bestehende interne Richtlinien

Bestehende interne Richtlinien bzw. betriebliche Regelungen der IBM Österreich (z.B. bezüglich Information Asset Security, Safety) finden unverändert bzw. sinngemäß Anwendung, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 
 

2. Voraussetzungen für die Einrichtung einer außerbetrieblichenArbeitsstätte

2.1 Freiwilligkeit, Wohnsitz

Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis sowohl von Seiten des Mitarbeiters als auch der IBM Österreich und nur in solchen Privaträumen, in denen der Mitarbeiter einen Wohnsitz begründet hat.
 
2.2 Geeigneter Aufgabenbereich

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen zuläßt oder bei deren Aufgabenbereich eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in Privaträumen arbeitsbedingt zweckmäßig ist, können die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihren Privaträumen vorschlagen. IBM Österreich kann ebenfalls eine derartige Einrichtung vorschlagen; sie kann aber auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen. Der Mitarbeiter hat sohin keinen Anspruch auf Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte.

2.3 Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen des Mitarbeiters bedarf einer schriftlichen Vereinbarung entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bildenden Anlage ./1. Sollten im Einzelfall Abänderungen von dem in Anlage ./1 enthaltenen Text erforderlich oder gewünscht sein, ist der Betriebsrat über diese Abänderungen vor Unterzeichnung zu informieren. 
 
2.4 Rechtsstellung der Mitarbeiter

Die Rechtsstellung von Mitarbeitern, mit denen eine Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte geschlossen wird, erfährt dadurch keine Änderung.
 

3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte

Im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum, der Mitarbeitern mit einer zusätzlichen außerbetrieblichen Arbeitsstätte hinsichtlich Verteilung der Arbeitszeit eingeräumt wird, ist insbesonders folgendes zu beachten: 
 
3.1 Arbeitszeit

3.1.1

Die zu erbringende Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters.

3.1.2

Werden die jeweils in der zutreffenden Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit festgelegten täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeiten nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung.

3.1.3

Das Empfangen, Bearbeiten und Versenden elektronischer Nachrichten durch den Mitarbeiter unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Es wird jedoch von keinem Mitarbeiter erwartet, elektronische Nachrichten während des Wochenendes, des Urlaubs oder eines Krankenstandes zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch bei einerPflegefreistellung oder einer Freistellung aus anderen Gründen. Auf Urlaub oder Krankenstand ist in geeigneter Weise systemmäßig hinzuweisen. Die Vorgesetzten und Kollegen haben dies entsprechend zu berücksichtigen und zu beachten.

3.2 Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten

Die Arbeitszeit wird auf die betriebliche und die außerbetriebliche Arbeitsstätte verteilt, wobei zumindest an einem Arbeitstag pro Woche Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte vorzusehen sind. Diese Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten wird bereits in der Vereinbarung gemäß Anlage ./1 festgelegt und kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter abgeändert werden. Diese geänderte Verteilung der Arbeitszeit ist schriftlich oder unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen festzuhalten.
 
3.3 Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

Die Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte auf die einzelnen Wochentage kann sowohl von IBM Österreich als auch vom Mitarbeiter, in diesem Fall selbstbestimmt, vorgenommen werden, wobei zwischen betriebsbestimmter und selbstbestimmter Verteilung zu unterscheiden ist.

3.3.1 Betriebsbestimmte Verteilung

Eine betriebsbestimmte Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en dem Mitarbeiter vom Vorgesetzten vorgegeben oder von der Verfügbarkeit notwendiger, von IBM Österreich zur Verfügung gestellter Hard- und Software bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen Regelungen bezüglich Arbeitszeit.
 
3.3.2 Selbstbestimmte Verteilung

Eine selbstbestimmte Verteilung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage selbst vornehmen kann.

3.4 Mehrarbeit und Überstunden

Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus vom Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. 

3.5 Fahrzeiten

Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und damit nicht als Arbeitszeit. Wird jedoch ein Mitarbeiter aufgefordert, während der in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zu erbringenden Arbeitsleistungen in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
 
3.6 Urlaub, Dienstverhinderung bzw. Arbeitsfreistellung

Es gelten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
 
3.7 Zeitabhängige variable Vergütungen

3.7.1 Mehrarbeit und Überstunden

Mehrarbeit und Überstunden werden entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektiv- und arbeitsvertraglichen Regelungen sowie allenfalls gültigen und anwendbaren Betriebsvereinbarungen vergütet.

3.7.2 Sonstige zeitabhängige Vergütungen

Sonstige zeitabhängige Vergütungen (z.B. für Rufbereitschaft) erfolgen nur dann, wenn die die Vergütung begründenden Umstände entsprechend Punkt 3.3.1 betriebsbestimmt waren. Die Vergütung wird nach den bestehenden Regelungen vorgenommen. 
 

4. Zeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit für Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte hat nach den betrieblichen Regelungen zu erfolgen, wobei in analoger Anwendung des § 26 Abs. 3 AZG nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen sind. Die Zeit, in der in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte die Arbeitsgeräte eingeschaltet sind, kann somit nicht mit Arbeitszeit gleichgesetzt werden. 
 

5. Arbeitsmittel

Die für die Erbringung der Arbeitsleistung in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendige Hard- und Software wird für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte von IBM Österreich zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu ist in der Vereinbarung gemäß Anlage ./1 geregelt. Sollten Arbeitsmittel vom Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, so bedarf es hiefür einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. 
 

6. Kontakt zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes

Der Kontakt der Mitarbeiter zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Der Vorgesetzte ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Mitarbeiter informiert zu halten und ihn weiterhin in die Aktivitäten der Abteilung bzw. des Bereiches einzubinden. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zu IBM Österreich und zur Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen. 

6.1 Meetings und Versammlungen

Ist der Zeitpunkt von Meetings nicht bereits festgelegt, können Mitarbeiter mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte bei ihrem Vorgesetzten ein solches für einen Tag anregen, an dem sie betriebsbestimmt an der betrieblichen Arbeitsstätte arbeiten werden, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere Abwesenheit von der betrieblichen Arbeitsstätte) erforderlich erscheint. Bei der Terminfestlegung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist auf die betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.
 
6.2 Betriebsinterne Medien

Betriebsinterne Medien werden den Mitarbeitern an deren betriebliche Arbeitsstätte übermittelt. 

6.3 Personalprogramme

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung erfährt.
 

7. Kostenersatz

Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte entstehenden Kosten werden dem Mitarbeiter erstattet: 

7.1 Raum- und Energiekosten

Für die Bereitstellung des Raumes sowie als Abgeltung anteiliger Betriebskosten werden monatlich ÖS 400,- pauschal steuerpflichtig vergütet. Dieses Pauschale wird immer dann angehoben, wenn der Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung gestiegen ist. Basis ist der Indexwert zum 31.12.1996.

7.2 Telefongebühren

Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Sollte ein Zweitanschluß zweckmäßiger sein, so erstattet IBM Österreich die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen ist der IBM Österreich nachzuweisen, daß über den Zweitanschluß nur Dienstgespräche geführt worden sind. Die Kosten für den Nachweis werden von IBM Österreich getragen. 

7.3 Fahrtkosten

Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet. Erwachsen dem Mitarbeiter jedoch nachweislich Mehrkosten daraus, daß er an Tagen, an denen er lt. Vereinbarung seine Arbeitsleistung in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erbringt, aufgefordert wird, in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, so werden diese Mehrfahrtkosten entsprechend den betrieblichen Regelungen erstattet.
 
7.4 Ersatzleistung für Cafeteriastützung

Eine Ersatzleistung für die Nichtbenützung der Cafeteria ist ncht vorgesehen. 
 

8. Information des Betriebsrates

Der Betriebsrat erhält jeweils auf Verlangen eine Liste mit den Namen jener Mitarbeiter,mit denen eine Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte geschlossen wurde. 
 

9. Auflassung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, sind die von IBM Österreich zur Verfügung gestellte Hard- und Software und sonstige Arbeitsmittel zurückzustellen. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Falle statt. Dem Mitarbeiter ist ein in vergleichbaren Positionen in technischer Hinsicht zumindest gleichwertig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
 

10. Geltungsdauer

Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 1999 selbsttätig, ohne daß es einer Auflösungserklärung bedarf.