Kollektivvertrag
über die Beschäftigung in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
in Verbindung mit neuen Kommunikationstechnologien
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattung für eine von einem/r ArbeitnehmerIn gewählten außerbetrieblichen Arbeitsstätte, insbesondere in der Wohnung von ArbeitnehmerInnen.
1.2 Begriff
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn regelmäßige Teile seiner/ihrer Normalarbeitszeit dort leistet.
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist sowohl von Seiten des/r Arbeitnehmers/in als auch des Arbeitgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Personelle Einzelmaßnahmen
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Unternehmens mit dem/r ArbeitnehmerIn, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschießenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.
Der arbeitsrechtliche Status des/r festangestellten Arbeitnehmers/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte keine Änderung.
1.4 Bestehende betriebliche Regelungen
Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder sinngemäß für die ArbeitnehmerInnen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, anzuwenden. Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen ArbeitnehmerInnen günstiger sind, als dieser Kollektivvertrag.
1.5 DienstnehmerInnenhaftpflicht
Die Schutznormen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
werden auf im Haushalt lebende Personen der ArbeitnehmerInnen in außerbetrieblichen
Arbeitsstätten analog angewendet.
2. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils betrieblich geltende Wochenarbeitszeit.
2.2 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten
Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte ist schriftlich zu vereinbaren.
[#manca il § 2.3]
2.4 Mehrarbeit und Überstunden
Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen anzunehmen ist, daß diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß g 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben unberührt.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher
Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung,
es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in
der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher
Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher
Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e ArbeitnehmerIn aufgefordert,
während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche
Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche
Praxis abgestimmt sein.
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte
vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel
von dem/r Arbeitnehmer/in im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gestellt
werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.
Dem/r Arbeitnehmer/in sind alle in Zusammenhang mit
seiner/ihrer Arbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis
zu ersetzen, insbesondere betrifft dies Raum-, Energie- und Telefonkosten.
Pauschalerstattungen können vereinbart werden.
6. Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen
betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden nur
erstattet, wenn durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen
betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte Dienstwege
entstehen.
Die soziale Integration sowie die Kommunikation der
ArbeitnehmerInnen in das bzw. mit dem Unternehmen soll trotz der Tätigkeit
in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet
bleiben.
Abteilungsversammlungen
Bei betriebsbedingten Besprechungen soll die Einbindung
von in außerbetrieblichen Arbeitstätten beschäftigten ArbeitnehmerInnen
besonders berücksichtigt werden.
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten
und als Arbeitszeit zu rechnen.
Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung
werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat wird über alle ArbeitnehmerInnen
informiert, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig
sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen
zu benützen. Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu erstatten, die diesem
im Rahmen der Betreuung der ArbeitnehmerInnen in außerbetrieblichen
Arbeitsstätten er wachsen.
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind Betriebsänderungen im Sinne des g 109 ArbVG, auf Seiten der ArbeitnehmerInnen Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.