DeTeMobil Deutsche Telekom

Tarifvertrag Nr. 3 vom 16. Januar 1996 zwischen

DeTeMobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH (DeTeMobil)

einerseits und der Deutschen Postgewerkschaft - Hauptvorstand - Sitz Frankfurt am Main andererseits wird zur Begleitung der Erprobung von alternierender Teleheimarbeit bei der DeTeMobil GmbH folgender Tarifvertrag geschlossen:
 

Präambel

Die DeTeMobil und die Deutsche Postgewerkschaft verfolgen das Ziel, im Rahmen der Teleheimarbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation sowohl im Unternehmensinteresse als auch im Mitarbeiterinteresse sinnvoll zu gestalten.

Mit diesen tarifvertraglichen Regelungen wird die Basis geschaffen, Teleheimarbeit bei der DeTeMobil erproben zu können. Inwieweit hierdurch den Bedürfnissen und Wertvorstellungen der Arbeitnehmer besser entsprochen sowie ein Beitrag zur Kundenorientierung, zur Produktivitätssteigerung und zum Umweltschutz geleistet werden kann, sollen Pilotprojekte zeigen.

Die Einrichtung von sowie die Beschäftigung auf Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Dabei sind grundsätzlich solche Tätigkeiten für Teleheimarbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, die konkrete, meßbare Ergebnisse haben und die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb verlagert werden können.

Mit der Einrichtung von Teleheimarbeitsplätzen entfällt das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Betrieb. Dies kann bei dem Arbeitnehmer zu Zeit- und Kostenersparnissen führen.

Die Arbeitnehmer können mehr Möglichkeiten erhalten, ihren Beruf besser mit ihrer individuellen Lebensführung zu vereinbaren und ihre Arbeit eigenverantwortlicher zu gestalten und auszuführen. Insofern sollen die Ergebnisse des Pilotprojektes auch darüber Aufschluß geben. Teleheimarbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Teleheimarbeit beschäftigten Arbeitnehmer.
 

I. Abschnitt

Regelungen über die Einrichtung von und die Beschäftigung auf Teleheimarbeitsplätzen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die in einer "Gemeinsamen Vereinbarung" aufzuführenden Arbeitnehmer, sofern und solange sie an den dort bezeichneten Projekten teilnehmen.

(2) Sofern während der Laufzeit dieses Tarifvertrages (§ 20 Absatz 2) weitere Pro jekte durchgeführt werden sollen, werden diese und die teilnehmenden Arbeitnehmer in eine "Gemeinsame Vereinbarung" aufgenommen. Hierfür ist das Einvernehmen zwischen der DeTeMobil und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft erforderlich.

§ 2 Einrichtung eines Teleheimarbeitsplatzes
 
(1) Für die vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer wird, sofern die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Teleheimarbeitsplatz eingerichtet.

(2) Bei der Teleheimarbeit wird die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht.

(3) Bei der Teleheimarbeit im Außendienst wird die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers und teilweise an auswärtigen Einsatzstellen erbracht. Dabei muß der Sozialkontakt zu anderen Arbeitnehmern und die Informationen über das Betriebsgeschehen erhalten bleiben.

(4) Die Einrichtung von sowie die Beschäftigung auf Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.

(5) Der jeweils betroffene Arbeitnehmer ist über das vorgesehene Projekt zu informieren.

§ 3 Arbeitsaufgaben 

(1) Grundsätzlich geeignet sind Aufgaben von Arbeitnehmern, die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes und des Kontaktes zum Betrieb, eine Verlagerung an einen Teleheimarbeitsplatz zulassen.

(2) Neben der Erledigung der jeweils fachlich übertragenen Aufgaben erfolgt eine aktive Mitarbeit bei der Erprobung von Teleheimarbeit. Die von den Arbeitnehmern im Rahmen der Projekte gewonnenen Erfahrungen sind von den Arbeitnehmern zu dokumentieren; die Zeitintervalle, die zu betrachtenden Komplexe und die Art der Dokumentation werden durch den Arbeitgeber festgelegt.

§ 4 Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte

(1) Die häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung des Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die häusliche Arbeitsstätte werden durch eine Begehung durch den Arbeitgeber geprüft. Dem Betriebsrat wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Begehung teilzunehmen.

§ 5 Auf- und Verteilung der Arbeitszeit 

(1) Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit. Sie ist auf die verschiedenen Arbeitsstätten aufzuteilen. Hierbei ist der Anteil der auf die betriebliche Arbeitsstätte entfallenden Arbeitszeit so zu gestalten, daß der soziale Kontakt zum Betrieb aufrecht erhalten bleibt.

(2) Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die verschiedenen Arbeitsstätten sowie die tägliche Verteilung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten. Die Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen regelmäßigen Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit). Der Anteil dieser selbstbestimmten Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so groß wie möglich gestaltet werden.

(3) Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festzuhalten und kann jederzeit vom Arbeitgeber geändert werden.

(4) Überzeitarbeit muß vom Arbeitgeber im voraus angeordnet oder angefordert werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

(5) Fahrzeiten zwischen dem Betrieb des Arbeitgebers und der häuslichen Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.

(6) Zuschläge für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten werden nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen gezahlt, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betriebsbestimmt waren. Dies gilt sinngemäß auch für die Freischichtenregelungen. 

§ 6 Zeiterfassung

(1) Die Erhebung, d.h. die Erfassung aller geleisteten Arbeitszeiten und -aufgaben erfolgt jeweils durch den Arbeitnehmer. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitgeber vorzulegen.

(2) Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstätte geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen. 

§ 7 Arbeitsmittel

(1) Die notwendigen Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser häuslichen Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die jeweils vorgesehenen Arbeitsmittel werden in der "Gemeinsamen Vereinbarung" aufgeführt.

(2) Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten kommt auch die Erprobung einer multimedialen Anbindung in Betracht.

(3) Die Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Die Nutzung eines ISDN-Anschlusses und eines Dienst-Telefones kann durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt werden und anhand des monatlichen Gebührenaufkommens überprüft werden.

(4) Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.

(5) Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

§ 8 Aufwandserstattungen

(1) Eine Regelung über eine Aufwandserstattung erfolgt im Rahmen des § 15.

(2) Fahrkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.

§ 9 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte

Der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat haben Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Begehung nach § 4 Absatz 2. 

§ 10 Daten- und Informationsschutz

Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist bei der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht und / oder Zugriff nehmen können.

§ 11 Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte

(1) Die häusliche Arbeitsstätte kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats aufgegeben werden. Bei der Kündigung/Aufgabe der Wohnung verkürzt sich ggf. die Ankündigungsfrist entsprechend. Die Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Nach Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte sind die gestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch im Falle des Projektendes.

(3) Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z.B. für Fahrzeiten und Fahrkosten zur betrieblichen Arbeitsstätte) findet nicht statt.

§ 12 Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 13 Stellung des Arbeitnehmers

Wegen der Teilnahme an der Teleheimarbeit darf der Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
 

II. Abschnitt Schuldrechtlicher Teil

§ 14 Einrichtung von weiteren Teleheimarbeitsplätzen

Die DeTeMobil und die Deutsche Postgewerkschaft sind sich darüber einig, daß neben den in der "Gemeinsamen Vereinbarung", in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Projekten Teleheimarbeit keine weitere Teleheimarbeit im Bereich der DeTeMobil durchgeführt wird.

§ 15 Verfahren über die Ermittlung einer Aufwandserstattung

Angesichts des Erprobungscharakters der Teleheimarbeit und der fehlenden Erfahrungswerte wurde für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Festlegung einer pauschalen Aufwandserstattung nicht vorgenommen. Während der Laufzeit des Tarifvertrages werden von definierten Projektteilnehmern, die im Rahmen der Gespräche nach § 17 festgelegt werden, entstandene Mehrkosten zu noch festzulegenden Sachverhalten sowie auftretende Minderkosten dokumentiert.

Unter Berücksichtigung dieser Dokumentationen sowie unter Anlehnung an die Regelung bei der Deutschen Telekom AG wird zwischen der DeTeMobil und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft eine Aufwandserstattung ermittelt werden. Hierbei wird auch eine Regelung für die Vergangenheit getroffen werden.

§ 16 Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle

Die DeTeMobil und die Deutsche Postgewerkschaft stimmen darin überein, daß im Rahmen der Erprobung einer Teleheimarbeit eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dies ausdrücklich zuläßt.

§ 17 Projektbegleitung

Zwischen der DeTeMobil und der Deutschen Postgewerkschaft finden während der Laufzeit des Tarifvertrages regelmäßig im Abstand von 3 Monaten Gespräche statt. Dabei werden grundsätzliche Probleme in der Durchführung der projektbezogenen Arbeiten (z.B. technische Ausfälle, Sicherungsmechanismen), anstehende Fragen hinsichtlich der Auswertung und Dokumentation, der Ausgestaltung einer Aufwandserstattung sowie sonstige generelle Probleme bei der Anwendung des Tarifvertrages erörtert.
 

III. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 18 Verhältnis zu betrieblichen Regelungen

Diese tarifvertraglichen Regelungen sind abschließend und können durch betriebliche Vereinbarungen nicht geändert, ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.

§ 19 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

§ 20 Geltungsdauer

(1) Diese tarifvertraglichen Regelungen gelten ohne Nachwirkung bis zum 31. Januar 1998.

(2) Eine Verlängerung der Laufzeit dieses Tarifvertrages kann im Einvernehmen zwischen der DeTeMobil und der Deutschen Postgewerkschaft erfolgen.

Bonn, den 16.01.1996 Geschäftsführung der Deutsche Postgewerkschaft
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