Deutscher Telekom AG

Tarifvertrag zwischen Deutscher Telekom AG und Deutscher Postgewerkschaft Tarifvertrag

zur Begleitung der Erprobung von alternierender Teleheimarbeit

bei der Deutschen Telekom AG
 

Praeambel
 

Die Deutsche Telekom AG als Produktanbieter fuer elektronische Kommunikationsprodukte und -dienstleistungen und die Deutsche Postgewerkschaft verfolgen das Ziel, im Rahmen der alternierenden Teleheimarbeit eine oertliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation sowohl im Unternehmensinteresse als auch im Mitarbeiterinteresse sinnvoll zu gestalten.
 

Mit diesen tarifvertraglichen Regelungen wird eine Basis geschaffen, alternierende Teleheimarbeit bei der Deutschen Telekom AG erproben zu koennen. Inwieweit hierdurch den Beduerfnissen und Wertvorstellungen der Arbeitnehmer besser entsprochen sowie ein Beitrag zur Kundenorientierung, zur Produktivitaetssteigerung und zum Umweltschutz geleistet werden kann, sollen Pilotprojekte zeigen.
 

Die Einrichtung von sowie die Beschaeftigung auf alternierenden Teleheimarbeitsplaetzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Dabei sind grundsaetzlich solche Taetigkeiten fuer alternierende Teleheimarbeit geeignet, die eigenstaendig und eigenverantwortlich durchfuehrbar sind, die konkrete, messbare Ergebnisse haben und die ohne Beeintraechtigung des Betriebsablaufs bei eingeschraenktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb verlagert werden koennen.
 

Mit der Einrichtung von alternierenden Teleheimarbeitsplaetzen entfaellt das taegliche Pendeln zwischen Wohnung und Betrieb. Dies kann bei dem Arbeitnehmer zu Zeit- und Kostenersparnissen fuehren. Die Arbeitnehmer koennen mehr Moeglichkeiten erhalten, ihren Beruf besser mit ihrer individuellen Lebensfuehrung zu vereinbaren und ihre Arbeit eigenverantwortlich zu gestalten und auszufuehren. Insofern sollen die Ergebnisse des Pilotprojektes auch darueber Aufschluss geben.
 

Alternierende Teleheimarbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausfuehrung - besondere Anforderungen an die in Teleheimarbeit beschaeftigten Arbeitnehmer.
 
 

I. Abschnitt
 

Regelungen ueber die Einrichtung von und die Beschaeftigung auf Teleheimarbeitsplaetzen

1 Geltungsbereich
 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fuer die in der "Gemeinsamen Vereinbarung" aufgefuehrten Arbeitnehmer, sofern und solange sie bei den dort bezeichneten Forschungsprojekten teilnehmen.

(2) Sofern waehrend der Laufzeit dieses Tarifvertrages (20 Absatz 2) weitere Forschungsprojekte durchgefuehrt werden sollen, werden diese und die teilnehmenden Arbeitnehmer in die "Gemeinsame Vereinbarung" aufgenommen.

(3)Hierfuer ist das Einvernehmen zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft erforderlich.
 

Protokollnotiz zu 1:

Massgebend ist die "Gemeinsame Vereinbarung" zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft vom 10. Oktober 1995 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Tarifvertrag Nr.3

vom

10. Oktober 1995

Zwischen

dem Vorstand der Deutschen Telekom AG

einerseits

und

der Deutschen Postgewerkschaft

- Hauptvorstand -

Sitz Frankfurt am Main

andererseits

wird zur Begleitung der Erprobung von alternierender Teleheimarbeit bei der Deutschen Telekom AG folgender Tarifvertrag geschlossen:
 

2 Einrichtung eines Teleheimarbeitsplatzes

(1) Fuer die vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer wird, sofern die nachstehend genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ein alternierender Teleheimarbeitsplatz eingerichtet.

(2) Bei der alternierenden Teleheimarbeit wird die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmaessige Arbeitszeit teilweise in die Wohnung des Arbeitnehmers (haeusliche Arbeitsstaette) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstaette) erbracht.

(3) Die Einrichtung von sowie die Beschaeftigung auf alternierenden Teleheimarbeitsplaetzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.

(4) Der jeweils betroffene Arbeitnehmer ist ueber das vorgesehene Projekt zu informieren.
 

3 Arbeitsaufgaben
 

Neben der Erledigung der jeweils fachlich uebertragenen Aufgaben erfolgt eine aktive Mitarbeit bei der Erprobung von Teleheimarbeit. Die von den Arbeitnehmern im Rahmen der Projekte gewonnenen Erfahrungen sind von ihnen zu dokumentieren.

Die Zeitintervalle, die zu betrachtenden Komplexe und die Art der Dokumentation werden durch den jeweiligen Projektleiter festgelegt.
 

4 Anforderungen an die haeusliche Arbeitsstaette
 

(1) Die haeusliche Arbeitsstaette muss in der Wohnung des Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der fuer einen dauerhaften Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie fuer die Aufgabenerledigung unter Beruecksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
 
 

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen fuer die haeusliche Arbeitsstaette werden durch eine Begehung durch den jeweiligen Projektleiter geprueft. Dem Betriebsrat wird die Moeglichkeit eingeraeumt, an der Begehung teilzunehmen.
 
 

5 Auf- und Verteilung der Arbeitszeit
 
 
 
 (1) Die zu leistende Arbeitszeit fuer die zu erledigenden Arbeitsaufgaben (3) ist die tarifvertraglich bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmaessige Arbeitszeit. Sie ist auf die betriebliche und die haeusliche Arbeitsstaette aufzuteilen.
Hierbei ist der Anteil der auf die betriebliche Arbeitsstaette entfallenden Arbeitszeit so zu gestalten, dass der soziale Kontakt zum Betrieb aufrecht erhalten bleibt.
 
 (2) Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die haeusliche und die betriebliche Arbeitsstaette sowie die taegliche Verteilung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten. Die Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen regelmaessigen Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit). Der Anteil dieser selbstbestimmten Arbeitszeit soll unter Beruecksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so gross wie moeglich gestaltet werden.
 
(3) Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festzuhalten und kann jederzeit vom Arbeitgeber geaendert werden.

(4) UEberzeitarbeit muss vom Arbeitgeber im voraus angeordnet oder angefordert werden; eine nachtraegliche Genehmigung ist nicht moeglich.

(5) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und haeuslicher Arbeitsstaette gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
 
 

(6) Zuschlaege fuer Arbeitsleitungen zu unguenstigen Zeiten werden nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen gezahlt, wenn die den Anspruch begruendenden Zeiten betriebsbstimmt waren. Dies gilt sinngemaess auch fuer die Freischichtenregelungen.
 
  6 Zeiterfassung
 
 (1) Die Erfassung aller geleisteten Arbeitszeiten und -aufgaben erfolgt jeweils durch den Arbeitnehmer in einem Arbeitstagebuch, das dem jeweiligen Projektleiter unmittelbar jeweils nach dem Monatsende vorzulegen ist.
 
(2) Mit Zustimmung des Arbeitnehmers besteht fuer den Betriebsrat die Moeglichkeit, Einblick in die erfassten geleisteten Arbeitszeiten zu nehmen.
 
(3) Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstaette geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen.
 
7 Arbeitsmittel
 

(1) Die notwendigen Arbeitsmittel fuer die haeusliche Arbeitsstaette werden fuer die Zeit des Bestehens dieser haeuslichen Arbeitsstaette vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfuegung gestellt. die jeweils vorgesehenen Arbeitsmittel werden in der "Gemeinsamen Vereinbarung" aufgefuehrt.
 
(2) Im Rahmen der Projekte "Alternierende Teleheimarbeit" wird auch der Einsatz einer multimedialen Anbindung erprobt werden.

(3) Die Arbeitsmittel duerfen nicht fuer private Zwecke benutzt werden. Die Nutzung eines ISDN-Anschlusses und eines Dienst-Telefons kann durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Massnahmen eingeschraenkt werden und anhand des monatlichen Gebuehrenaufkommens ueberprueft werden.

(4) Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.

(5) Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schuetzen.
 

8 Aufwandserstattung
 

(1) Eine Regelung ueber eine Aufwandserstattung erfolgt im Rahmen des 15.

(2) Fahrtkosten zwischen betrieblicher und haeuslicher Arbeitsstaette werden nicht erstattet.
 
 
9 Zugang zur haeuslichen Arbeitsstaette
 
 
Der jeweilige Projektleiter sowie der Betriebsrat hat Zugang zur haeuslichen Arbeitsstaette nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer. Dies gilt auch fuer die Begehung nach 4 Absatz 2.
 
 
10 Daten- und Informationsschutz
 
 
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenueber Dritten ist bei der haeuslichen Arbeitsstaette besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schuetzen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen koennen.
 
11 Aufgabe der haeuslichen Arbeitsstaette
 

(1) Die haeusliche Arbeitssaette kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gruenden mit einer Ankuendigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats aufgegeben werden. Bei Kuendigung/Aufgabe der Wohnung verkuerzt sich ggf. die Ankuendigungsfrist entsprechend. Die Aufgabeankuendigung hat schriftlich zu erfolgen.
 
(2) Nach Aufgabe der haeuslichen Arbeitsstaette sind die gestellten Arbeitsmittel unverzueglich zurueckzugeben. Dies gilt auch im Fall des Projektendes.

(3) Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z.B. fuer Fahrtzeiten und Fahrtkosten zur betrieblichen Arbeitsstaette) findet nicht statt.
 

12 Schriftliche Vereinbarung
 
Die Einrichtung einer haeuslichen Arbeitsstaette erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
 
13 Stellung des Arbeitnehmers
 
 Wegen der Teilnahme an der alternierenden Teleheimarbeit darf der Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
 

II. Abschnitt
 

Schuldrechtlicher Teil
 
14 Einrichtung von weiteren Teleheimarbeitsplaetzen
 
 
Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postgewerkschaft sind sich darueber einig, dass neben den in der "Gemeinsamen Vereinbarung" vom 10. Oktober 1995, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgefuehrten Projekten "Alternierende Teleheimarbeit" keine weitere Teleheimarbeit im Bereich der Deutschen Telekom AG durchgefuehrt wird.
 
15 Verfahren ueber die Ermittlung einer Aufwandserstattung
 
 Angesichts des Erprobungscharakters der alternierenden Teleheimarbeit und der fehlenden Erfahrungswerte wurde fuer die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Festlegung einer pauschalen Aufwandserstattung nicht vorgenommen.

Waehrend der Projektlaufzeit sind von den Projektteilnehmern die entstandenden Mehrkosten zu noch festzulegenden Sachverhalten sowie auftretende Minderkosten zu dokumentieren. Auf der Basis dieser Dokumentation wird zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgwerkschaft eine Aufwandserstattung ermittelt werden. Hierbei wird auch eine Regelung fuer die Vergangenheit getroffen werden.
 

16 Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle
 
Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postgewerkschaft stimmen darin ueberein, dass im Rahmen der Erprobung einer alternierenden Teleheimarbeit eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dies ausdruecklich zulaesst.
 

17 Projektbegleitung
 
 
Zwischen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postgewerkschaft finden waehrend der Pilotierungsphase der einzelnen Projekte regelmaessig im Abstand von 3 Monaten Gespraeche statt. Dabei werden grundsaetzliche Probleme in der Durchfuehrung der projektbezogenen Arbeiten (z.B. technische Ausfaelle, Sicherungsmechanismen), anstehende Fragen hinsichtlich der Auswertung und Dokumentation, der Ausgestaltung einer Aufwandserstattung sowie sonstige generelle Probleme bei der Anwendung des Tatifvertrages eroertert.
 
 
III. Abschnitt
 
 Schlussbestimmungen
 
18 Verhaeltnis zu betrieblichen Regelungen
 
 Diese tarifvertraglichen Regelungen sind abschliessend und koennen durch betriebliche Vereinbarungen nicht geaendert, ausgeweitet oder ergaenzt werden. Die uebrigen Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberuehrt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.
 
19 Inkrafttreten
 
 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
 

20 Geltungsdauer
 
(1) Diese tarifvertraglichen Regelungen gelten jeweils fuer die Dauer der in der "Gemeinsamen Vereinbarung" vom 10.Oktober 1995, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgefuehrten Projekte; die Nachwirkung ist ausgeschlossen.
 
(2) Dieser Tarifvertrag gilt laengstens bis zum 31. Dezember 1997. Eine Verlaengerung der Laufzeit dieses Tarifvertrages kann im Einvernehmen zwischen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postgewerkschaft erfolgen. Nach dem Ende der Laufzeit ist die Nachwirkung ausgeschlossen.
 
Bonn, den
 
Der Vorstand der Deutsche Postgewerkschaft
Deutschen Telekom AG - Hauptvorstand-