zwischen der Geschäftsführung der Firma .........................................
Präambel Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung
und Organisation der Arbeit lassen auch die Einrichtung außerbetrieblicher
Arbeitsstätten, die sich in der Wohnung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen
befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.
- dem Einzelnen bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
im Rahmen der betrieblichen Mäglichkeiten und unter Beachtung des
Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates Entscheidungsspielräume eingeräumt
werden, ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter/innen
herbeizuführen.
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung von Mitarbeiter/innen. 1.2 Begriff Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet. 1.3 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten Mitarbeiter/innen der Firma ............., die ihre Wohnung in …haben die Arbeitnehmer/innen im Sinne des ArbVG sind. 1.4 Bestehende betriebliche Regelungen Bestehende betriebliche Regelungen gelten unverändert für die Mitarbeiter/innen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sind bestehende betriebliche Regelungen nur sinngemäß auf außerbetriebliche Arbeitsstätten anwendbar, so ist diese Vereinbarung entsprechend zu ergänzen oder gesondert zu regeln. 2. Teilnahmevoraussetzungen Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig, die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen: 2.1 Geeignete Arbeitsaufgabe Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihrer Wohnung zuläßt oder die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung wünschenswert ist, kännen sich aufgrund vorgenannter Grundsätze zur Teilnahme bereit erklären. Das Unternehmen kann sowohl zur Teilnahme anregen als auch aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen. 2.2 Personelle Einzelmaßnahmen Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung eines/r Mitarbeiters/in erfolgt aufgrund nachfolgender schriftlicher Vereinbarung des Unternehmens mit dem/r Mitarbeiter/in, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind. 2.3 Schriftliche Vereinbarung Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich mit dem/der Mitarbeiter/in vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. 2.4 Status der Mitarbeiter/innen Der individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status des/r festangestellten Mitarbeiters/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung keine Änderung. 2.5 Änderungen des Arbeitsvertrages Alle möglichen Änderungen des Arbeitsvertrages sind im Rahmen der Zusatzvereinbarung (siehe Seite 7) aufgezählt. Darüber hinaus gehende Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. 3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte Die Gewährung von Entscheidungsspielräumen für
Mitarbeiter/innen mit einer (zusätzlichen) außerbetrieblichen
Arbeitsstätte erfordert hinsichtlich Auf- und Verteilung der Arbeitszeit
und der damit verbundenen zeitabhängigen variablen Vergütungen
klare Abgrenzungen.
3.1 Umfang der Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils geltende
Wochenarbeitszeit.
3.2 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten Die Arbeitszeit ist zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte aufzuteilen. Diese Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten wird bereits in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) festgelegt und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter/in im Ausnahmefall für maximal einen Monat ohne neue Vereinbarung abgeändert werden. 3.3 Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit Die Verteilung der nach Ziffer 3.2 vorgesehenen außerbetrieblichen
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl vom Unternehmen als
auch von dem/r Mitarbeiter/in, in diesem Fall selbstgesteuert, vorgenommen
werden. Ist ein gegenseitiges Einvernehmen darüber nicht herzustellen,
so ist der Betriebsrat anzurufen.
Eine betriebsbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen
Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der
Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en dem/r Mitarbeiter/in von dem Vorgesetzten
vorgegebenen oder von der Verfügbarkeit notwendiger, vom Unternehmen
gestellter Arbeitsmittel bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen
Regelungen zur Arbeitszeit.
3.4 Mehrarbeit und Überstunden Aufgrund der Selbstbestimmungsmäglichkeit über
die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die
geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig
von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend
den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu
werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden
Regelungen.
3.5.Fahrzeiten Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e Mitarbeiter/in aufgefordert , während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet. 3.6 Urlaub und Krankheit Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten. 3.7 Zeitabhängige variable Vergütungen Die Selbstbestimmungsmäglichkeit über die Lage
und Verteilung der Arbeitszeit durch den/die Mitarbeiter/in erfordert nachstehende
Differenzierung.
4. Zeiterfassung Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann. 5. Arbeitsmittel Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte
vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu
ist in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) geregelt.
6. Kontakt zum Betrieb Der Kontakt des/der Mitarbeiter/innen zum Betrieb und
zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten
von großer Bedeutung.
7. Aufwandserstattungen Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte
bedingte Aufwände werden dem/r Mitarbeiter/in ggf. gegen Nachweis
erstattet.
8. Information des Betriebsrates Der Betriebsrat erhält eine jeweils aktuelle Liste aller Mitarbeiter/innen, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen. 9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Fall statt. In diesem Fall ist dem/der Mitarbeiter/in ein zumindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. 10. Geltungsdauer Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am xx.xx.xx ohne Nachwirkung. |